Grundsicherung und zu geringe Kosten der Unterkunft und Heizung

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Größte Probleme bereitet Menschen, die auf Hartz IV oder Grundsicherung bei Alter und Krankheit angewiesen sind, die oftmals fehlerhafte Berechnung der Unterkunftskosten.

Entweder wird Ihnen wegen Überschreitung der Quadratmetermiete oder der Wohnungsgröße von vornherein nur ein Anteil an der Miete gezahlt oder es wird Ihnen ein angeblich zu hoher Heizungs- oder Wasserverbrauch zur Last gelegt.

Grundsätzlich muss ein Jobcenter bzw. das Grundsicherungsamt des Landkreises aber ein sog. Schlüssiges Konzept zur Miethöhe vorweisen. Es ist also nicht möglich, einfach z.B. 4,50 EUR als Nettoquadratmetermiete anzusetzen. Es kann vielmehr sein, dass bei einer teureren Miete die Heizkosten günstiger ausfallen oder umgekehrt. Insgesamt sind also auch hohe Heizkosten dann zu übernehmen, wenn die Gesamtkosten angemessen sind. Wenn ein schlüssiges Konzept fehlt, kann auch als Anhaltspunkt auf die Wohngeldtabelle und einen qualifizierten Mietspiegel zurückgegriffen werden.

Es ist bei jeder Wohnung bzw. jedem selbstbewohnten Einfamilienhaus individuell zu prüfen, wie hoch die Heizkosten bei angemessenem Verbrauch ausfallen. Auch hohe Heizkosten aufgrund einer Wohneinheit z.B. im Erdgeschoss, die vielleicht sogar unsaniert ist, sind zu übernehmen. Eine Kostensenkungsaufforderung kann dann zwar trotzdem durch die Behörde ausgesprochen werden. Hiergegen ist kein Widerspruch möglich. Wenn nach sechs Monaten jedoch die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht mehr in voller Höhe übernommen werden, muss unbedingt gegen den neuen Bescheid oder Abänderungsbescheid Widerspruch eingelegt und falls erforderlich eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.

Gleiches gilt beim Wasserverbrauch. Auch hier werden üblicherweise 30 qm Wasser pro Person und Jahr angesetzt. Dieser seitens der Verwaltung angenommene Verbrauch basiert jedoch auf zu niedrigen Schätzungen. Insbesondere ältere und behinderte Menschen oder Kinder verbrauchen, zumal bei einer alten Waschmaschine, wesentlich mehr Wasser. Auch hier gilt Widerspruch und gerichtliche Klärung sind unverzichtbar, damit man nicht Wohnkosten von der ohnehin sehr geringen Regelleistung begleichen muss. Das wäre und ist insbesondere bei Rentnern ohne Hinzuverdienstmöglichkeit außerordentlich bitter.

Ein Auszug in eine angemessene Wohnung muss zudem überhaupt möglich sein. Das ist häufig gerade bei älteren Menschen, die schon sehr lange in der Wohnung sind, nicht der Fall. Auch sind die notwendigen Umzugs- und Renovierungskosten zu berücksichtigen. Eine Übernahme eines Eigenanteils wird daher sehr häufig zu Unrecht verlangt.

Kirsten Höner-March
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Sozial- und Sozialversicherungsrecht


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