Anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung des Job Centers Region Hannover (ALG II / Hartz IV)

  • 2 Minuten Lesezeit

Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf erhalten Arbeitslosengeld II Empfänger die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Diese Kosten stehen in kommunaler Hoheit und richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Sie werden deshalb grundsätzlich verschieden gehandhabt und berechnet.

Das Job Center Region Hannover hat zum Juli 2011 einen neue Liste zu den anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung beim Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II / Hartz IV) in der Region Hannover veröffentlicht.

In dieser Liste werden die ursprünglich anerkannten Unterkunftskosten reduziert. Ebenfalls erfolgt nunmehr eine Aufgliederung nach einzelnen Städten.

Die wohl überwiegenden Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungsempfänger und Behörde (Job Center) liegen in der Bewertung, welche Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind. Da nunmehr eine Reduzierung der Kostenübernahme durch das Job Center Region Hannover erfolgt, dürfte mit einer neuen Welle von Widerspruchs- und Klageverfahren zu rechnen sein. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und auch das Bundessozialgericht haben bereits eine Vielzahl von Entscheidungen zu dieser Problematik getroffen. In vielen Fällen wurden die Behörden zu Übernahme der tatsächlichen Kosten verurteilt, obwohl die Behörden geringere Unterkunftskosten als angemessen vorgegeben haben. Daher sollten man als Leistungsempfänger nicht davor zurückschrecken, trotz der neuen Liste des Job Centers Region Hannover, bei Nichtübernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, Widerspruch zu erheben und ggf. eine gerichtliche Klärung vor dem Sozialgericht anzustreben.

Nach den neuen Listen des Job Centers Region Hannover werden die Unterkunftskosten in folgender Höhe als angemessen angesehen und übernommen:

Stadt /

Beträge in €

1 Person

2 Personen

3 Personen

4 Personen

jede weitere Person

Hannover

354

413

507

568

76

Garbsen

368

392

486

532

64

Laatzen

364

444

516

598

73

Langenhagen

341

399

489

609

65

Hemmingen

379

418

494

591

65

Isernhagen

368

437

507

591

71

Ronnenberg

333

421

506

560

70

Wennigsen

325

379

455

486

59

Seelze

323

378

460

519

75

Barsinghausen

319

378

462

522

72

Burgdorf

331

381

478

572

63

Burgwedel

368

414

482

555

66

Gehrden

366

402

522

575

64

Lehrte

332

392

494

534

62

Neustadt

339

429

499

565

59

Pattensen

351

405

418

498

75

Sehnde

361

392

487

575

68

Springe

321

367

470

528

61

Uetze

332

389

475

558

62

Wedemark

380

390

512

505

63

Wunstorf

347

414

475

515

60

(Quelle: Job Center Region Hannover / Stand Juli 2011 / Angaben ohne Gewähr)

Nach § 22 SGB II sind die Heizkosten ebenfalls in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sofern diese angemessen sind. Das Job Center Region Hannover unterscheidet die Kosten danach, wie die Beheizung der Wohnung erfolgt. Das Job Center Region Hannover setzt dabei auf einen Grenzwert je qm angemessener Wohnfläche. Danach ergeben sich folgende Grenzwerte:

Gas = 1,43 € je qm monatlich

Fernwärme = 1,47 € je qm monatlich

Strom = 2,26 € je qm monatlich

Öl = 1,62 € je qm monatlich

Die Wohnungsgröße hat das Job Center Region Hannover wie folgt festgelegt:

1 Person = 50 qm

2 Personen = 60 qm

3 Personen = 75 qm

4 Personen = 85 qm

Für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche um 10 qm.

Rechtsanwalt A. L. Burke

Fachanwalt für Sozialrecht

Sie haben Fragen zu diesem Artikel?

Rufen Sie uns an oder schreiben uns.

Rechtsanwaltskanzlei Bögner & Burke

Lutherstraße 65

30171 Hannover

info@boegner-burke.de

Telefon 0511/22 835 64


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alik Lasse Burke

Beiträge zum Thema