Ich habe einen Gutschein – welche Rechte habe ich?

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Gutscheine erfreuen sich bei Konsumenten von Jahr zu Jahr größerer Beliebtheit. Und so wird es nicht ausbleiben, dass der eine oder andere von Ihnen unter dem Weihnachtsbaum einen Gutschein vorfindet.

1. Barauszahlung nicht möglich

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Beschenkten den Gegenwert des Gutscheins bar auszuzahlen, auch dann nicht, wenn bei Einlösung des Gutscheins noch ein Restguthaben stehen bleibt. Müsste der Verkäufer eine Barauszahlung vornehmen, würde er sich um seinen Gewinn bringen. Der Beschenkte kann höchstens versuchen, den Gutschein privat an eine andere Person weiterzuverkaufen und somit zu Bargeld zu kommen.

2. Übertragung des Gutscheins

Selbst wenn der Gutschein auf den Namen des ursprünglich Beschenkten ausgestellt ist, kann er problemlos von jeder anderen Person eingelöst werden.

3. Filialgutscheine

Ist auf dem Gutschein nicht vermerkt, dass dieser nur in einer bestimmten Filiale einer Filialkette eingelöst werden kann, darf der Gutschein in jeder Filiale der Filialkette eingelöst werden.

4. Befristete Gültigkeit

Der Händler darf auf dem Gutschein vermerken, bis wann der Gutschein einzulösen ist. Allerdings darf die Vorgabe eine Gültigkeitsdauer den Beschenkten nicht unangemessen benachteiligen. Wird auf dem Gutschein eine Frist zur Einlösung von weniger als einem Jahr vermerkt, wird dies von den Gerichten in der Regel als zu kurz beanstandet.

5. Regelverjährung

Ist auf dem Gutschein keine Gültigkeitsdauer vermerkt, gilt die normale Verjährung von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein vom Händler erstellt bzw. verkauft wurde. Wurde der Gutschein am Anfang eines Jahres ausgegeben, hat der Beschenkte somit nahezu vier Jahre Zeit, um den Gutschein einzulösen. Wurde der Gutschein vom Verkäufer am Ende eines Jahres erstellt, reduziert sich die Einlösemöglichkeit auf etwas mehr als drei Jahre.

6. Insolvenz

Wird der Aussteller vor Einlösung des Gutscheins insolvent, hat der Beschenkte schlichtweg Pech gehabt. Der Gutscheininhaber kann seinen Anspruch aus dem Gutschein dann nur noch als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Einen Anspruch gegen die Person, die ihm den Gutschein geschenkt hat, hat der Beschenkte allerdings in diesem Falle nicht.

7. Umsatzsteuer

Der Händler, der den Gutschein ausgestellt hat, muss die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer erst abführen, wenn der Gutschein eingelöst wurde, nicht also bereits dann, wenn er den Gutschein an den Schenker verkauft hat.

Sollten Sie Probleme mit der Einlösung eines Gutscheins haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall zusammen abstimmen.


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