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Haben Großeltern Anspruch auf Kindergeld? Urteil Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 226/15)

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Oft kommt es vor, dass die Großeltern bei der Betreuung der Kinder helfen. Im Folgenden soll erläutert werden, unter welchen Voraussetzungen auch Großeltern die Möglichkeit haben, Kindergeld zu beziehen: 

Grundsätzlich bekommen die Eltern das Kindergeld für ihre Kinder. In bestimmten Fällen kann aber auch den Großeltern diese Leistung zustehen. Sofern die Großeltern ein Enkelkind in ihren Haushalt aufnehmen, könnte ein Anspruch auf Kindergeld den Großeltern zustehen. 

Dabei ist zu beachten, dass lediglich das Zusammenleben allein nicht ausreicht. Die Großeltern müssen das Enkelkind auch versorgen, es betreuen und Unterhalt gewähren. Die Betreuung muss dabei einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben.

In dem vorgenannten Fall, dass dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorlag, hatte die junge Mutter (geboren am 12. Dezember 1989) mit ihrer am 30. März 2013 geborenen Tochter bis Mai 2015 im Haushalt der Eltern gelebt. Sodann zog sie in eine eigene Wohnung. 

Der Großvater wandte sich nach ihrem Auszug an die zuständige Behörde und beantragte das Kindergeld für die Enkelin. In diesem Zusammenhang teilte er mit, dass die Enkelin weiterhin bei den Großeltern ein Zimmer behalten werde, regelmäßig bei ihnen übernachten und von Ihnen betreut werde. Die alleinstehende Mutter des Kindes (auf also die Tochter des Antragstellers) könnte dadurch ihrem Studium nachgehen.

Das Finanzgericht gab den Großeltern recht. Es ging davon aus, dass die Gründung eines eigenen Haushalts durch die leibliche Mutter einen Kindergeldanspruch der Großeltern nicht von vornherein ausschließt. 

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das Mädchen:

  • überwiegend im Haushalt der Großeltern lebt, 
  • dort erzogen, 
  • versorgt und betreut wird. 
  • Der Lebensmittelpunkt des Mädchens sei bei den Großeltern. 
  • Hierdurch hätten die Großeltern eine elternähnliche Beziehung zu ihrer Enkelin.

Aufgrund dieser Umstände wurde den Großeltern Recht gegeben.

Es ist daher festzuhalten, dass in besonders gelagerten Einzelfällen auch den Eltern ein Kindergeldanspruch zustehen kann. Sollten Sie Fragen in diesem Zusammenhang haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei in Kempten wenden.


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