Haben Sie eine Berechtigungsanfrage erhalten?

  • 4 Minuten Lesezeit

Ich habe im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit in der Vergangenheit wiederholt Betroffene beraten, die eine Berechtigungsanfrage erhalten haben. Wenn Sie ebenfalls ein solches Schreiben erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Berechtigungsanfrage oder Abmahnung?

Mit einer Berechtigungsanfrage wird „nur“ angefragt, warum der Empfänger des Schreibens sich als berechtigt ansieht, in einer bestimmten Weise zu handeln, z.B.:

  • eine Bezeichnung zu benutzen, die möglicherweise eine Marke verletzt,
  • ein Produkt zu vertreiben, das möglicherweise ein Patent verletzt oder
  • ein Produkt zu bewerben, das möglicherweise ein Design verletzt.

In diesem Zusammenhang wird üblicherweise eine Frist für eine Stellungnahme gesetzt.

Mit einer Abmahnung wird dagegen unmittelbar der Vorwurf einer Rechtsverletzung erhoben. In diesem Zusammenhang werden daher üblicherweise auch verschiedene Forderungen erhoben (insbesondere Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Erstattung von Anwaltskosten).

Praxistipp: Egal, ob Sie lediglich zu einer Stellungnahme aufgefordert werden oder unmittelbar bestimmte Ansprüche erfüllen sollen: Nehmen Sie ein entsprechendes Schreiben unbedingt ernst, da nach Ablauf der gesetzten Fristen teure Weiterungen drohen.

Frist beachten!

Mit einer Berechtigungsanfrage wird üblicherweise eine sehr kurze Frist für die erbetene Stellungnahme gesetzt. Daher sollten Sie unverzüglich reagieren und den angesprochenen Sachverhalt so schnell wie möglich überprüfen.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihnen eine Fristverlängerung gewährt wird. 

Die in einer Berechtigungsanfrage oder Abmahnung gesetzte Frist ist üblicherweise sehr kurz. Der Hintergrund ist schnell erklärt: Wenn ein Rechteinhaber gegen die Verletzung von Rechten an einer Marke, einem Patent oder einem Design gerichtlich schnell und effektiv vorgehen will, dann kann er zwar eine gerichtliche Eilentscheidung (einstweilige Verfügung) beantragen. Mit dem entsprechenden Antrag darf er sich allerdings nicht zu viel Zeit lassen, nachdem er Kenntnis von dem fraglichen Sachverhalt erlangt hat. Deshalb sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass Ihnen auf Anfrage immer eine Fristverlängerung gewährt wird.

Praxistipps: Wenn Sie um eine Fristverlängerung bitten wollen, sollten Sie dies am besten per E-Mail tun. Eine entsprechende telefonische Nachfrage ist nicht ganz unproblematisch, weil durch telefonische Absprachen Kosten entstehen können. Bitten Sie im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage um eine Bestätigung und haken Sie gegebenenfalls vor Ablauf der Frist nach, ob die erbetene Fristverlängerung gewährt wird.

Überprüfen Sie so schnell wie möglich den Sachverhalt!

Der Tipp mag überraschen, aber dennoch: Überprüfen Sie unbedingt, ob der dargestellte Sachverhalt stimmt. Ich hatte schon Fälle, in denen der Absender von einem falschen Sachverhalt ausgegangen war. In einem solchen Fall können Sie sich durch eine kurze Stellungnahme möglicherweise viel Arbeit und unnötigen Stress ersparen.

Die richtige Reaktion hängt von verschiedenen Faktoren ab

Wie Sie auf eine Berechtigungsanfrage reagieren sollten, hängt davon ab, ob tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Nach meiner Erfahrung gibt es für eine anwaltliche Berechtigungsanfrage in aller Regel einen nachvollziehbaren Grund.

Wenn Sie anhand der Berechtigungsanfrage nachvollziehen können, dass es tatsächlich ein Problem mit einem Schutzrecht geben könnte, kann es sinnvoll sein, dass Sie sich an Ihren Lieferanten oder den Hersteller des Produktes wenden. Dessen Interessen können allerdings anders liegen als Ihre Interessen. Im Übrigen habe ich in meiner Beratungspraxis häufig die Erfahrung gemacht, dass Aussagen von Lieferanten und Herstellern rechtlich problematisch waren.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie (möglicherweise in Abstimmung mit dem Lieferanten oder Hersteller eines Produktes) eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben wollen. Der Sinn einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist, einer Abmahnung zuvorzukommen. Die Sache hat allerdings mehrere Haken:

Eine entsprechende Unterlassungserklärung müsste zunächst einmal sämtliche Aspekte der Rechtsverletzung abdecken.

Im Übrigen müssen Sie die Unterlassungserklärung ab dem Zeitpunkt der Abgabe überall einhalten. Anderenfalls droht postwendend eine Vertragsstrafenforderung. Insbesondere wenn zur Einhaltung der Unterlassungserklärung umfangreiche Änderungen an Inhalten in Werbematerialien oder Internetauftritten erforderlich sind, kann eine vorbeugende Unterlassungserklärung erhebliche Haftungsrisiken zur Folge haben

Praxistipp: Die „richtige“ Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage hängt von Ihrer konkreten Situation und Ihren Interessen ab. Deshalb gibt es auch nicht „die eine für alle Fälle passende“ Patentlösung. Informieren Sie sich daher auf jeden Fall vorab über die möglichen Konsequenzen der von Ihnen beabsichtigten Reaktion auf die Berechtigungsanfrage. Mitunter macht es Sinn, über unorthodoxe bzw. pragmatische Lösungsansätze nachzudenken.

Meine Empfehlungen:

  • Klären Sie unverzüglich den Sachverhalt!
  • Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
  • Geben Sie auf keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Beratung eine vorbeugende Unterlassungserklärung ab!

Sie wünschen eine Beratung zu einer Berechtigungsanfrage?

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de häufig Betroffene, die eine Berechtigungsanfrage erhalten haben und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Wenn Sie auch eine Berechtigungsanfrage erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Beiträge zum Thema