Haben Sie Spam-E-Mails oder Werbe-E-Mails erhalten? Möchten Sie rechtlich dagegen vorgehen?

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Lästige Werbemails, auch als sogenannte „Spam“-Mails, „Junk“-Mails oder unter dem Begriff „Spamming“ bekannt, sind die in Deutschland am meisten versandten Emails. Sie beinhalten jede unerwünschte kommerzielle Email-Werbung, zu der im Vorfeld kein Einverständnis gegeben wurde. In den allermeisten Fällen werden die Spam-Mails von den Empfängern als belästigend empfunden.

Nicht nur Einzelpersonen, sondern auch große Unternehmen können Opfer von Spamming werden. Der Hersteller Samsung erhielt Ende der neunziger Jahre nach einer gefälschten Werbesendung mehrere tausend E-Mails am Tag von verärgerten Kunden.

Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit E-Mail-Werbung im Jahre 2004 ein wichtiges Grundsatzurteil gesprochen (Urteil vom 11. März 2004, Az.: I ZR 81/01). Darin hat der BGH folgende Leitsätze formuliert:

„Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.

Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.“

Nach dem Urteil des BGH ist die Zusendung von Werbemails wettbewerbswidrig und braucht von dem Empfänger nicht hingenommen zu werden, wenn er nicht vorher ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten sein Einverständnis dazu erklärt hat. Auch ist nach Auffassung des BGH der Zeitaufwand zu berücksichtigen, wenn aus der Betreffzeile der E-Mail gerade nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine Spam-Mail handelt. Denn der Empfänger muss die E-Mail erst öffnen, um den werbenden Inhalt zu erkennen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie man als Empfänger von Spam-Mails tatsächlich und rechtlich gegen diese vorgehen kann.

Im Einzelnen:

Als tatsachliches Vorgehen ist zunächst zu empfehlen, sich von Newslettern etc., zu deren Erhalt vorher eine Einwilligung gegeben wurde, wieder abzumelden bzw. auszutragen und dem Versender der Werbemails mitzuteilen, dass man zukünftig keine Werbung mehr erhalten möchte.

Wenn Sie Werbemails erhalten, zu denen Sie im Vorfeld gar keine Einwilligung gegeben haben, sollten Sie den Versender der Werbemails dazu auffordern, den Versand umgehend einzustellen. Sollte der Versender Ihnen dennoch weitere Werbemails zusenden, sollte zunächst versucht werden, die Angelegenheit ohne ein gerichtliches Verfahren zu klären. Dazu gibt es die Möglichkeit, den Versender der Werbemails zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Um dabei Fehler zu vermeiden, sollte die rechtliche Geltendmachung der Ansprüche von einem auf den Bereich Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt vorgenommen werden. Dieser kann für Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung entwerfen, in der sich der Versender verpflichtet, die zukünftige Versendung von Werbemails an Sie zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € zu zahlen. Die Gebühren, die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts anfallen, können dann gegebenenfalls von dem Absender der Werbemails zu erstatten verlangt werden.

Nachdem der Versender der Werbemails die Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs in der Regel nicht mehr erforderlich. Denn die Wiederholungsgefahr kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden.

Sollte der Versender der Werbemails die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ablehnen, ist eine gerichtliche Geltendmachung angezeigt. Denn es besteht Wiederholungsgefahr, also die Möglichkeit, dass der Versender der Werbemails erneut eine Werbemail an den Adressaten sendet.

Die unverlangte Zusendung von Werbemails kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen.

Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist ein Rechtsgut, das von § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geschützt wird. Die ungestörte Ausübung des Gewerbebetriebes steht neben Unternehmen auch den freien Berufen wie z.B. Ärzten und Rechtsanwälten zu.

Nach der BGH-Rechtsprechung (BGH-Beschluss vom 20. Mai 2009, Az.: I ZR 218/07) beeinträchtigt unverlangt zugesandte Email-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener Emails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Wegen dieser durch die Zusendung unerwünschter Werbemails verursachten Beeinträchtigungen der Arbeitsabläufe stellt die Zusendung auch einen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff dar.

Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf negative Informationsfreiheit sind Rechtsgüter, die von § 823 Abs. 1 BGB geschützt werden. Sie dienen dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor rechtswidrigen Eingriffen. Die Zusendung unverlangter Werbemails beeinträchtigt grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers (LG Karlsruhe vom 25.10.2001, Az.: 5 O 186/01).

Wegen der genannten Eingriffe kann der Empfänger der Werbemail gegen den Versender einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.

Auch kann der Anspruch in bestimmten Fällen mit einer Einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

Dem Versender der Werbemails wird durch das gerichtliche Verfahren verboten, weitere Werbemails an den Kläger bzw. Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft. Auch muss eine Wiederholungsgefahr bestehen.

Durch die Versendung unerwünschter Werbemails könnte möglicherweise auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu bejahen sein. Dazu müsste ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Versender und dem Empfänger der Werbemails gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn die Handlung des einen für die Förderung seines Unternehmens auf Kosten des anderen Unternehmens geht.

Für die Geltendmachung der oben genannten Ansprüche ist nach § 32 ZPO (Zivilprozessordnung) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken soll. Dies ist bei Werbemails der Ort, an dem der Empfänger diese lesen kann.

Folgende Tipps können Ihnen helfen, sich in Zukunft vor unerwünschten Werbemails zu schützen:

Sie sollten bei der Herausgabe bzw. beim Einsatz Ihrer Emailadresse mit Bedacht vorgehen. Benutzen Sie nicht Ihre Haupt-Emailadresse für Anmeldungen von Newslettern bzw. beim Besuch von Chats und Foren. Es ist ratsam, sich speziell hierfür eine separate E-Mail-Adresse anzulegen, da die Gefahr besteht, dass Ihre E-Mail-Adresse von bestimmten Programmen gezielt gesucht wird, um dann Werbemails an Sie zu versenden.  

Auch sollten Sie Spamfilter und Antivirenprogramme verwenden. Ein Spamfilter hat die Aufgabe, eingehende Emails bei Verdacht auf eine Spam-Mail auszusortieren und in den Spamordner zu verschieben. Dennoch kann es manchmal sein, dass E-Mails, die keinen werbenden Inhalt haben, in den Spamordner gelangen. Daher sollten Sie diesen regelmäßig auf versehentlich als Spam eingeordnete Emails überprüfen. Die installierten Antivirenprogramme sollten nach Möglichkeit immer auf dem aktuellen Stand sein.

Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie es vermeiden, auf Spam-Mails zu antworten. Diese sollten Sie entweder löschen oder in den Spamordner verschieben.  

Verschlüsseln Sie Ihre E-Mail-Adresse gegen Spam-Robots. Auf Websites sollten E-Mail-Adressen nicht unverschlüsselt als Klartext auftauchen. Hier sollte eine Umwandlung der E-Mail-Adresse von Klartext zu Unicode, einem digitalen Code, durchgeführt werden. Dadurch ist es den meisten Spam-Robots nicht mehr möglich, die E-Mail-Adresse als solche zu erkennen.

Wenn Sie Spam-E-Mails erhalten haben und rechtlich gegen den Versender vorgehen möchten, sind wir Ihnen gerne dabei behilflich. Rufen Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch an oder nutzen Sie die Kontaktmöglichkeit per E-Mail.

Ihr

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.abmahnsoforthilfe.de


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