Händler aufgepasst ! Wichtige gesetzliche Änderung zur Grundpreisangabe ab dem 28.05.2022

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Eine wichtige Neuerung gilt es ab dem 28.05.2022 für Marktteilnehmer zu beachten, die grundpreisangabepflichtige Waren anbieten.

Die nachfolgend teilweise (§2 Absatz 1 PangV) abgelichtete Vorschrift des § 2 PAngV

(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufs-einheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Um-satzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

begründet für den Unternehmer in ihrem Anwendungsbereich eine Pflicht zur doppelten Preisangabe, nämlich zur Angabe des Gesamtpreises und zur Angabe des Grundpreises, beim Anbieten entsprechender Artikel und/oder beim Bewerben entsprechender Artikel unter Angabe von Preisen.

Herbei ist die Mengeneinheit für den Grundpreis gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV, soweit es sich um Waren nach Volumen handelt,  grundsätzlich 1 Liter oder nach aktueller Fassung gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 PAngV, soweit es sich um Waren nach Volumen oder Gewicht handelt, deren Nennvolumen üblicherweise 250 ml, bzw. 250 Gramm  nicht übersteigt, 100 ml, bzw. 100 g.

§ 2 Absatz 3 PangV lautet aktuell (Stand: 25.03.2022) noch wie folgt:

(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Aber:

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben musste der nationale Gesetzgeber die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) allerdings anpassen. Die geänderte PAngV tritt zum 28.05.2022 in Kraft.

Was ist neu ?

Bezüglich der Angabe des Grundpreises ergibt sich aus § 5 der PAngV n.F. eine sehr wichtige und dringend zu beachtende Änderung bezüglich der zulässigen Grundpreiseinheiten. Ab dem 28.05.2022 müssen nämlich für nach Gewicht bzw. Volumen angebotene bzw. beworbene Waren einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Grundpreiseinheit angegeben werden. Dies soll einer verbesserten Preistransparenz dienen, so der Wille des Gesetzgebers.

Ab dem 28.05.2022 entfällt nach alledem die bisherige gesetzlich verankerte Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, ersatzlos.

Gewerbliche Anbieter dürfen daher ab dem 28.05.2022 Grundpreise nicht mehr mit Bezug auf die Einheiten 100 g bzw. 100 ml angeben, sondern immer in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter). Daher gilt, dass nunmehr anders als vorher auch Grundpreisangaben bei Gewicht von 100 g bzw. Volumen von 100 ml nötig sind.

Auch nach neuem Recht gilt die Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist, d.h. auf sie separate Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, Artikel mit der Einheit 1 kg oder 1 l  angeboten/beworben werden.

Wenn Sie nach dem 28.05.2022 weiterhin den Grundpreis pro 100 ml, 100 g, etc. angeben, drohen sonst Abmahnungen.

Bei § 2 PAngV handelt es sich nämlich um eine vertriebsbezogene sog. "Marktverhaltensregelung" im Sinne des § 3a UWG. Als Marktverhaltensregelungen gelten solche Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Insbesondere bei Regelungen über Preisangaben ist bereits der Natur der Sache nach von einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG auszugehen. Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber den Unternehmen fördern und stärken. Da Verstöße gegen die Angabe des Grundpreises entsprechend § 2 PAngV geeignet sind, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, erfüllen diese den Tatbestand des § 3a UWG (BGH GRUR 2004, 435, 436 – FrühlingsgeFlüge; BGH GRUR 2010, 248, Rn. 16 – Kamerakauf im Internet; BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. I ZR 143/04).

Was ist zu tun ?

Angebote sollten unbedingt frühzeitig überprüft und bei Bedarf die Grundpreise auf die oben angegebenen Einheiten 1 kg, 1l, etc. geändert werden.

Da die Angabe dieser Einheiten bei Angabe des Grundpreises bereits jetzt schon zulässig ist, kann dies auch bequem vor dem 28.05.2022 erledigt werden.

Sie haben Fragen zur rechtskonformen Gestaltung Ihrer Angebote oder Sie haben eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gg. die Preisangabenverordnung erhalten ?

Kontaktieren Sie uns gerne zunächst unverbindlich:

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