Häusliches Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten

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Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1250 € steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit begründet, sind die Aufwendungen unbeschränkt abziehbar.

Wie verhält es sich jedoch, wenn ein Arbeitszimmer von einem Steuerpflichtigen für mehrere Einkunftsarten verwendet wird? Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch noch Einkünfte aus bspw. schriftstellerischer Tätigkeit und damit aus selbstständiger Arbeit erzielt und das Arbeitszimmer im Verhältnis 50:50 für die jeweilige Einkunftsart verwendet.

Hierzu hat der BFH mit Urteil vom 25.04.2017 – VIII R 52/13 entschieden, dass die für das häusliche Arbeitszimmer getätigten Aufwendungen zwar im Verhältnis ihrer Nutzungsanteile auf die jeweiligen Einkunftsarten aufzuteilen sind. Dies gelte hingegen nicht für den Höchstbetrag von 1250 €. Dieser ist zwar dem Steuerpflichtigen nur jeweils einmal zu gewähren, auch wenn das Arbeitszimmer für verschiedene Einkunftsarten genutzt wird, jedoch ist der Höchstbetrag nicht anteilig auf die verschiedenen Einkunftsarten aufzuteilen.

Dies bedeutet für den Steuerpflichtigen, dass zunächst ein Nutzungsverhältnis durch sachgerechte Schätzung ermittelt werden muss. Die Aufwendungen werden sodann auf die einzelnen Einkunftsarten aufgeteilt.

Für o. g. Beispiel bei angenommenen Gesamtaufwendungen von 3000 € bedeutet dies:

1500 € ist jeweils für die Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünften aus selbstständiger Arbeit aufgewendet worden. Der Höchstbetrag ist hingegen nicht auf die Einkunftsarten aufzuteilen, sondern verbleibt jeweils bei 1250€. Sollten daher die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur für eine Einkunftsart – hier aus selbstständiger Arbeit – vorliegen, kann trotzdem der Höchstbetrag von 1250€ geltend gemacht werden.

Sollten für beide Einkunftsarten die Voraussetzungen erfüllt sein, ist hingegen trotzdem nur ein Höchstbetrag von 1250 € absetzbar.

Fazit: Der Höchstbetrag für die Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer für die Erzielung von Einkünften aus mehreren Einkunftsarten verwendet.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer für eine Einkunftsart den betrieblichen und beruflichen Mittelpunkt, sind die Aufwendungen, die auf den zeitlichen Nutzungsanteil für diese Einkunftsart fallen, in vollem Umfang absetzbar.


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