Haftpflichtversicherung muss die Fahrtkosten des Sachverständigen zur Fahrzeugbesichtigung ersetzen

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Nach einem Verkehrsunfall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Fahrtkosten des vom Geschädigten beauftragten Schadengutachters zwecks Fahrt in die Werkstatt zur Besichtigung des Fahrzeuges zahlen. Dies gilt auch, wenn das Unfallfahrzeug noch fahrtauglich ist. Das hat das Amtsgericht Landshut entschieden.

Im vom Amtsgericht Landshut entschiedenen Fall hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalles einen Sachverständigen mit der Schadenbegutachtung beauftragt, der nicht über eine eigene Werkstatt verfügte. Der Sachverständige ist sodann in die Werkstatt gefahren, in der das Unfallfahrzeug stand und hat dieses dort besichtigt. Hierfür hat der Sachverständige Fahrtkosten angesetzt. Diese Fahrtkosten muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Unfallfahrzeug noch fahrtüchtig gewesen ist.

Das Amtsgericht Landshut begründet diese richtige Entscheidung damit, dass ein Sachverständiger oft nicht die notwendige Ausrüstung hätte, insbesondere keine Hebebühne hat. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles ist aber nicht verpflichtet, zuvor den Markt danach zu erkunden, wie die einzelnen Sachverständigen im nahen Umkreis ausgerüstet sind. Der Geschädigte darf sich den Sachverständigen aussuchen, der ihm unter den ortsnahen Sachverständigen am geeignetsten und angenehmsten erscheint. Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadenminderungspflicht aus § 254 BGB, nur weil der Sachverständige Fahrtkosten zur Fahrzeugbesichtigung angesetzt hat.

(Amtsgericht Landshut, Urteil vom 10.10.2017 – 4 C 1245/17)

Ein weiteres wichtiges Argument ist auch, dass die Frage, ob ein Fahrzeug noch fahrtüchtig ist oder nicht, eine Frage ist, die der Sachverständige erst klären muss. Es ist dem Geschädigten eines Verkehrsunfalles wohl kaum zumutbar, auf „gut Glück“ mit seinem durch einen Unfall beschädigten Fahrzeug zum Sachverständigen mit Hebebühne zu fahren, ohne zu wissen, ob das Fahrzeug überhaupt noch verkehrssicher ist. Der Sachverständige darf daher zum Fahrzeug fahren und diese Fahrtkosten sind durch die Haftpflichtversicherung der Gegenseite zu erstatten.



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