Haftung bei einem Unfall im Kreuzungsbereich

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer kennt diese Situation nicht, man fährt bei Grünlicht in eine Kreuzung ein und kann diese aufgrund eines Rückstaus nichts rechtzeitig räumen. Kommt es dann im Kreuzungsbereich zu einem Verkehrsunfall, sind Streitigkeiten vorprogrammiert. Nicht selten landen diese in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Die Gerichte kommen hier in der Regel zu einer Haftungsteilung. Begründet wird dies damit, dass in solchen Fällen der Verkehrsunfall in der Regel für keine der Beteiligten unvermeidbar war. In der Folge wird eine Haftungsabwägung vorgenommen. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie deren Umfang von den Umständen abhängen, in wie weit der Schaden von dem einem oder von dem anderen Teil verursacht worden ist.

Anerkannt ist zunächst, dass ein Verkehrsteilnehmer, der bei Grün in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung stehengebliebenen Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit geben muss, die Kreuzung zu verlassen (sog. Nachzüglervorrang). Der „Nachzügler“ darf jedoch nicht blindlinks darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird. Je länger er sich nach seiner Einfahrt bei grünem Ampellicht im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher muss er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr rechnen. Das OLG Hamm hatte entschieden, dass nachdem die Ampel in die Fahrrichtung bereits über 19 Sekunden grün zeigte und die Einfahrt aus Sicht des Klägers frei war, er auf freie Durchfahrt der Kreuzung ohne weitere Verkehrsteilnehmer aus dem Querverkehr der vorhergehenden Phase vertrauen durfte.

Die Beklagte war wegen ihres langen Aufenthalts im Kreuzungsbereich gehalten, eine Gefährdung des Querverkehrs auszuschließen und durfte nicht mehr auf ihren Nachzüglerstatus vertrauen, sondern hatte nunmehr den Vorrang zu gewähren (OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016, AZ: 7 U 22/16). Eine überwiegende oder sogar eine alleinige Haftung des Nachzüglers kommt außerdem in Betracht, wenn dem Verkehrsteilnehmer schon beim Einfahren in die Kreuzung klar sein musste, dass er die Kreuzung nicht rechtzeitig wieder verlassen kann. Dann kann dem bei Grün einfahrenden Quer- oder Gegenverkehr in der Regel kein Sorgfaltspflichtverstoß gemacht werden.

Die Frage der Haftungsverteilung kann bei solchen Verkehrsunfällen nicht pauschal beantwortet werden. Um nicht Nachteile bei der Schadensregulierung zu erleiden, sollte daher rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Rechtsanwältin Helena Meißner, Kanzlei Wohlfeil, Gießen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Helena Meißner

Beiträge zum Thema