Haftung bei Falschberatung durch Energieberater im Bereich Gebäudesanierung

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Das Landgericht Frankenthal hat kürzlich ein Urteil gefällt, das die Pflichten von Architekten und Energieberatern bei der Beratung rund um Fördermittel im Kontext der Gebäudesanierung präzisiert. Ein Architekt, der zusätzlich als Energieberater fungierte, beriet ein Ehepaar bei der energetischen Sanierung ihres Mehrfamilienhauses in Ludwigshafen. Er empfahl, das Gebäude in Wohnungseigentum umzuwandeln, da dies eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des KfW-Programms „Energieeffizient Sanieren“ sei.

Die Kläger folgten der Empfehlung des Architekten und stellten den Antrag auf Fördermittel, bevor die Umwandlung rechtlich vollzogen war. Nach den Sanierungsarbeiten und der formalen Umwandlung in Wohnungseigentum lehnte die KfW die Auszahlung der Fördermittel ab. Sie begründete dies damit, dass nach den Förderbedingungen ausschließlich Eigentümer von bestehenden Eigentumswohnungen antragsberechtigt seien und eine Umwandlung nach Antragstellung nicht ausreichend sei.

Das Landgericht Frankenthal entschied, dass der Architekt mit seiner Beratung eine Rechtsdienstleistung erbracht hat und durch die unzureichende Information über die Voraussetzungen der Förderung seine vertraglichen Schutzpflichten verletzt hat. Das Gericht stellte fest, dass das Ehepaar die Fördermittel erhalten hätte, wenn es den Antrag erst nach der Umwandlung gestellt hätte. Der daraus resultierende finanzielle Schaden, der sich aus dem entgangenen Fördergeld und den möglicherweise höheren Kosten für die Sanierung zusammensetzt, muss vom Architekten erstattet werden.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung sorgfältiger und korrekter Beratung bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln und hebt die rechtlichen Verantwortlichkeiten von Fachleuten in diesem Bereich hervor. Es betont, dass eine genaue Kenntnis der relevanten Förderbedingungen unerlässlich ist, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 25.01.2024, Aktenzeichen 7 O 13/23



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