Haftung für zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer

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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss für den Zahlungsausfall eines zahlungsunfähigen Mitglieds haften, wenn sie selbst Vertragspartner geworden ist.

Wohnungseigentümergemeinschaften sind kraft Gesetzes für bestimmte Verwaltungsangelegenheit teilrechtsfähig und können daher selbst Vertragspartner werden. Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz führt dies dazu, dass die Eigentümergemeinschaft für Zahlungsausfälle eines zahlungsunfähig gewordenen Mitglieds einstehen muss, falls sie als Ganzes und nicht jedes Mitglied einzeln Vertragspartner geworden ist.

Die Gemeinschaft hatte in diesem Fall aus einer von ihr betriebenen Heizanlage Wärme an die Wohnungen einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft geliefert. Dabei rechnete sie jährlich mit der Gemeinschaft und nicht direkt mit den einzelnen Eigentümern ab. Spätestens dadurch war die belieferte Gemeinschaft selbst Vertragspartnerin geworden und musste daher für die Zahlungsverpflichtung einstehen, die durch ihren insolventen Wohnungseigentümer entstanden ist.



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