Handyverbot im Straßenverkehr

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Nicht nur das Telefonieren mit einem Handy ohne Freisprecheinrichtung ist verboten, auch die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationshilfe ist nicht erlaubt, zumindest dann, wenn das Gerät dabei in der Hand gehalten wird. So hat es jüngst das OLG Hamm noch einmal entschieden.

Gem. § 23 I a StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Unter den Begriff der „Benutzung“ fällt aber nicht nur das Telefonieren oder eben die Benutzung des Handys als Navigationshilfe, sondern sämtliche Bedienfunktionen, auch das Versenden von SMS, die Internetnutzung, das Fotografieren mit dem Handy, das Ablesen der Uhrzeit sowie das Abspielen von Musik. Der Gedanke, der hinter dem Handyverbot steckt ist nämlich die Sicherheit des Straßenverkehrs, der Fahrzeugführer soll beide Hände frei haben, um das Fahrzeug sicher zu steuern.

Erlaubt ist das „Umlegen“ des Handys im Auto sowie das Telefonieren im stehenden Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor. Dies gilt auch dann, wenn das Auto mit einer Start-Stop-Automatik ausgerüstet ist, die StVO macht keinen Unterschied, ob der Motor manuell oder automatisch abgeschaltet wird.

Ein Verstoß wird mit einer Geldbuße von 60 € sowie einem Punkt „in Flensburg“ geahndet. Gerade vor dem Hintergrund, dass nach der Reform des Verkehrszentralregisters beim Erreichen von 8 Punkten zwangsläufig der Führerschein entzogen wird, wiegt ein Verstoß gegen das Handyverbot deutlich schwerer. Es gilt also, nicht nur zur Vermeidung von Unfällen während der Fahrt die Finger vom Handy zu lassen.


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