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Hartz IV – Auskunftspflicht der Lebensgefährtin?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wird Hartz IV beantragt, so kann das Arbeitsamt vom Lebensgefährten Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen, da diese bei der Berechnung von Hartz IV berücksichtigt werden. Lebt ein Paar mindestens ein Jahr gemeinsam in einer Wohnung, so ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Zusammenleben nicht nur um eine Wohngemeinschaft handelt. Vielmehr bringen die Lebensgefährten damit zum Ausdruck, für den anderen Verantwortung tragen und einstehen zu wollen.

Lebensgefährtin verweigert jegliche Auskunft

Im konkreten Fall lebte ein Paar seit beinahe drei Jahren gemeinsam in einer Wohnung, als der Mann beim Arbeitsamt Hartz IV beantragte. Als er etwa vier Jahre später einen Fortzahlungsantrag stellte, wurde die Frau vom Arbeitsamt dazu aufgefordert, Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen zu machen. Die Frau wollte aber keine Angaben machen und versicherte, mit dem Mann keine eheähnliche Beziehung zu führen und ihn finanziell nicht zu unterstützen.

Einkommen der Frau bei Berechnung der Leistung zu beachten

Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein hat das Arbeitsamt gemäß § 60 IV Nr. 1 SGB II (Sozialgesetzbuch II) zu Recht Auskünfte von der Frau verlangt. Denn nach den §§ 9 II 1, 7 III Nr. 3c SGB II seien bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen auch Einkommen sowie Vermögen des Partners zu berücksichtigen, sofern der Wille des Paares anzunehmen sei, für den jeweils anderen einzustehen und Verantwortung zu übernehmen. Davon sei grundsätzlich auszugehen, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.

Das Paar lebte bereits seit mehreren Jahren zusammen, nutzte den Wohnraum gemeinsam und wirtschaftete gemeinschaftlich. Darin könne keine einfache Wohngemeinschaft mehr gesehen werden; es verdeutliche vielmehr starkes Vertrauen und gegenseitige Rücksichtnahme. Daher liege es nahe, dass die Partner auch bei finanziellen Problemen füreinander einstehen würden, was wiederum den Bedarf des Mannes senke. Um diesen aber ordnungsgemäß berechnen zu können, müsse das Arbeitsamt auch die wirtschaftliche Lage der Freundin kennen.

(LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 29.04.2011, Az.: L 3 AS 39/10)

(VOI)
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