Hartz IV: Darlehen von Dritten sind kein Einkommen

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 17.06.2010 (Az.: B 14 AS 46/09 R) entschieden, dass Zuwendungen von dritter Seite nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II angerechnet werden dürfen, wenn diese als Darlehen gewährt werden. Entscheidend ist insoweit nicht der Zweck der Zuwendung, sondern die Rückzahlungsverpflichtung. Zuwendungen, etwa von Verwandten oder Freunden, ohne Rückzahlungsverpflichtung können als Einkommen gewertet und angerechnet werden. Ob es sich um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung oder um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen handelt, ermittelt das BSG unter Auswertung aller in Betracht kommenden Umstände am konkreten Einzelfall.

Betroffenen empfehlen wir möglichst schriftlich zu vereinbaren, dass die zugewendete Summe nur als Darlehen gewährt wird und in jedem Fall, am besten zu einem bestimmten Termin, zurückgefordert wird. Hierdurch lassen sich einige Streitigkeiten mit dem zuständigen SGB II-Träger vermeiden.



Rechtsanwalt
Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht,
Fachanwalt für Medizinrecht

Tel. (0351) 80 71 8-80, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

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