Hartz IV für EU-Ausländer auf Arbeitssuche in Deutschland

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Im Februar 2012 erließ  die Bundesagentur für Arbeit eine Geschäftsanweisung aufgrund Ausländer, welche sich auf Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, keine ALG II Leistungen mehr erhalten sollen. Hintergrund des Leistungsausschlusses ist eine Entscheidung der Bundesregierung aus dem Dezember 2011. Darin wird ein "Vorbehalt" gegen das, aus dem Jahre 1953 stammende, Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt. Folglich haben selbst EU-Ausländer auf Arbeitssuche erhebliche Schwierigkeiten in Deutschland ALG II zu bekommen.

Mittlerweile existiert eine schier unüberschaubare Fülle von Gerichtsentscheidung die Ausländern auf Arbeitssuche mal Hartz IV zusprechen und mal nicht. Erhebliche Zweifel am Leistungsausschluss sind vor dem Hintergrund, dass sich der erklärte Vorbehalt rein praktisch wie eine einseitige Kündigung des EFA auswirkt und zudem einen Verstoß gegen Diskriminierungsverbote des europäischen Primärrechts darstellen dürfte, angebracht. Hier eine Übersicht über die mir bislang bekannten Entscheidungen:

Leistungsausschluss bejahten:

- SG Berlin, 11.06.2012 - S 205 AS 11266/12 ER (Vorbehaltserklärung der Bundesregierung wirksam; Art. 4 EGV 883/2004 nicht auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, wozu ALG II gehöre, anzuwenden)
- LSG Berlin Brandenburg, 10.05.2012 - L 20 AS 802/12 B ER (Leistungsausschluss von Bulgaren begegnet keinen europarechtlichen Bedenken)
- LSG Berlin Brandenburg, 03.04.1012 - L 5 AS 2157/11 B ER; 06.08. L 5 AS 1749/12 B ER (Gegen den Leistungsausschluss bestehen keine europarechtlichen Bedenken)
- LSG Berlin Brandenburg, 19.07.2012 - L 29 AS 1244/12 B ER; 25.07.2012 - L 29 AS 1504/12 B ER (Leistungsausschluss ist europarechtskonform; EFA Vorbehalt wirksam)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.08.2012 - L 11 AS 39/12 B ER (Leistungsausschluss für Rumänen europarechtskonform)

Leistungsausschluss lehnten ab:

- SG Berlin, 20.06.2012 - S 189 AS 15170/12 ER (Leistungsausschluss ist gem. Art 4 EGV 883/2004 europarechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass er auf Unionsbürger keine Anwendung findet)
- LSG Berlin Brandenburg, 29.06.2012 - L 14 AS 1460/12 B ER (ob Vorbehalt wirksam ist offen gelassen; jedenfalls sei Leistungsausschluss nicht mit den Vorschriften des europäischen Unionsrechts, insbesondre Art. 4 EGV 883/2004 vereinbar)
- LSG Berlin Brandenburg, 23.05.2012 - L 19 AS 1106/12 B ER (kein wirksam erklärter Vorbehalt, Vorschriften des EFA weiterhin anwendbar)
- LSG Berlin Brandenburg, 23.05.2012 - L 25 AS 837/12 B ER (fraglich ob der erklärte Vorbehalt im Einklang mit dem Wiener Vertragsrechtsübereinkommen steht; Vorbehalt möglicherweise unter Verstoß ggf. Art. 59 Abs.2 GG zustande gekommen)
- LSG NRW, 23.05.012 - L 7 AS 2252/11 B ER (Leistungsausschluss begegnet unter Berücksichtigung des europäischen Primärrechts erheblichen Bedenken)
- SG Berlin, 08.05. 2012 - S 91 AS 8804/12 ER (Leistungsausschluss bleibt wegen des Anwendungsvorrang genießenden Gleichbehandlungsgebots des Art. 4 883/2004 unberücksichtigt)
- LSG Bayern, L 16 AS 568/12 B ER (Vorbehalt unwirksam und Zweifel daran ob es sich beim SGB II um neue Rechtsvorschrift i.S.v. Art. 16 EFA handelt)
- SG Berlin, 25.04.2012 - S 78 AS 8137/12 ER (Vorbehalt wahrscheinlich unwirksam, Leistungsausschluss begegnet erheblichen Bedenken im Hinblick auf Art. 4 EGV 883/2004)

Mittlerweile ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses endlich auch beim Bundessozialgericht anhängig (B 4 AS 54/12), so dass zu hoffen ist dass in Kürze eine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage entsteht.

Wurden Ihnen ebenfalls Grundsicherungsleistungen als EU-Ausländer versagt so verhelfe ich Ihnen gerne zu Ihrem Recht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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