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Hartz IV: Sanktion bei Ablehnung zumutbarer Arbeit erlaubt!

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Gemäß § 10 SGB II (Sozialgesetzbuch II) ist einem Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, sofern er vor allem geistig, körperlich oder seelisch dazu in der Lage ist. Das bedeutet, dass der Arbeitslose auch dann eine Stelle annehmen muss, wenn sie nicht der Ausbildung oder der letzten Tätigkeit entspricht. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Hilfebedürftige mit einer vorübergehenden Beschränkung des Arbeitslosengeldes sanktioniert werden darf, wenn er eine ihm zumutbare Arbeit ablehnt.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt eine Hartz-IV-Empfängerin und alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder einen Vermittlungsvorschlag vom Arbeitsamt. Danach sollte sie sich bei einer Zeitarbeitsfirma bewerben, was die Frau jedoch unterließ, obwohl sie vom Arbeitsamt bereits im Rahmen des Vermittlungsvorschlags darauf hingewiesen worden war, dass ihr bei einer Verweigerung das ALG II vorübergehend (Arbeitslosengeld II) beschränkt werden würde. Als das Arbeitsamt tatsächlich das ALG II der Frau verringern wollte, brachte sie vor, dass sie nicht für eine Zeitarbeitsfirma arbeiten wolle und sich im Übrigen um ihre Kinder kümmern müsse und daher keiner Beschäftigung nachgehen könne.

Das LSG hielt die Beschränkung des ALG II als Bestrafung der „Arbeitsverweigerin" für zulässig. Sie sei ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer Arbeitsverweigerung belehrt worden. Dennoch habe sie es unterlassen, sich auf die ihr zumutbare Arbeit in einer Zeitarbeitsfirma zu bewerben. Das ihr die Tätigkeit in dem Unternehmen nicht gefalle, sei irrelevant. Auch die Betreuung ihrer Kinder stelle kein Verweigerungsgrund dar, da Kindergartenplätze zur Verfügung stünden und sich auch der arbeitslose Vater um seine Kinder kümmern könne. Damit gebe es keine Hinweise darauf, dass die Mutter aufgrund der Kindererziehung nicht arbeiten könne.

(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.07.2011, Az.: L S AS 673/11)

(VOI)

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