Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Vorladung wegen Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB)

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Ein Bild vom nackten Kind im Gartenpool gemacht und das Bild an Freunde oder Bekannte verschickt? Oder das Kind gefilmt wie es in der Badewanne sitzt. Ab wann ist die Grenze hin zur Strafbarkeit überschritten? 

Das Thema der Kinderpornografie rückt immer wieder in den Fokus. So Aktuell durch die Einstufung des Besitzes von kinderpornografischem Material als Verbrechen. 

Die Welt wird immer digitaler, immer mehr Bilder kursieren z.B. im Internet – dazu zählt auch Bildmaterial von Kindern. Aus diesem Grund steigt die Anzahl der Ermittlungen im Zusammenhang mit möglichem kinderpornografischem Material. Mit jeder Handlung auch online hinterlassen wir Spuren. 

Nur auf einen Link geklickt? Ein Ermittlungsverfahren kann teilweise schneller eingeleitet werden als gedacht! 

Wie werden Handlungen im Zusammenhang mit Kinderpornografie bestraft?

Bei Verbreitung oder anderer Zugänglichmachung gegenüber der Öffentlichkeit sowie Besitzverschaffung ist grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren zu erwarten (§ 184b Abs. 1 StGB). 

Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren wird grundsätzlich bestraft, wer die Verbreitung oder Öffentlichmachung der Kinderpornografie gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande vornimmt (§ 184b Abs. 2 StGB).

Wer kinderpornografisches Material besitzt, abruft, wiedergibt muss mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 5 Jahren rechnen. 

Doch es gibt weitere Konsequenzen. Eine Verurteilung wird mitunter nicht nur ins Bundeszentralregister, sondern kann auch ins Führungszeugnis eingetragen werden. Dies kann sowohl berufliche als auch soziale Konsequenzen haben. So kann insbesondere bei Beamten z.B. ein Dienstgrad herabgesetzt oder sogar eine Pension gekürzt werden. 

Wichtig zu wissen: auch der Versuch der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von Kinderpornografie kann eine Strafe nach sich ziehen. 

Was genau ist unter Kinderpornografie zu verstehen?

Kinderpornografie umfasst alle Abbildungen, Bild- und Tonträger, Speicherungen oder andere Verkörperungen, wenn Sie:

  • Sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (Person unter 14 Jahren),
  • die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlicher geschlechtsbetonter Köperhaltung,
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes

zeigen (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB).

Ein Kind ist eine Person unter 14 Jahren. 

Welche Handlungen sind im Rahmen der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte strafbar?

Der Straftatbestand unterscheidet verschiedene Varianten. 

  • Verbreitung und die Zugänglichmachung gegenüber der Öffentlichkeit
  • Besitzverschaffen für Dritte und zugänglich machen
  • Herstellung, Beziehen, Anbieten, Vorrätig halten, Liefern oder Anpreisen
  • Besitzen oder sich Besitzverschaffen, Wiedergeben oder Abrufen

Eine Verbreitung und die Zugänglichmachung gegenüber der Öffentlichkeit ist anzunehmen, wenn eine Weitergabe des kinderpornografischen Materials an einen nicht mehr individualisierbare Vielzahl an Personen erfolgt. Bei der Zugänglichmachung z.B. im Internet genügt es, wenn eine Lesemöglichkeit durch andere besteht. 

Ein Besitzverschaffenfür Dritte liegt vor, wenn kinderpornografisches Material an einen anderen weitergegeben wird. Dazu zählt unter anderem die Übertragung des Besitzes, Gebrauchsüberlassungen, aber auch das Versenden von entsprechenden Dateien. Das Material muss ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Das Geschehen muss als tatsächlich stattgefunden oder durch einen durchschnittlichen Beobachter nach dem äußeren Erscheinungsbild so aussehen, dass der Beobachter nicht sicher ausschließen kann, dass es sich um ein tatsächliches Geschehen handelt. 

Die Herstellung von kinderpornografischen Schriften (die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben) umfasst die Erstellung von Bild- und Tonmaterial (Endprodukte). Eine Absicht zur Verbreitung muss hier nicht vorliegen. 

Besitzen ist die eigene tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem Besitzwillen über entsprechendes Material.

Besitzverschaffen erfasst auf der Empfängerseite alle Handlungen, die eine Besitzübertragung an sich selbst erwirken sollen. 

Ein Besitz bei Computerdateien setzt eine Speicherung auf einem Speichermedium voraus. Eine Speicherung im Arbeitsspeicher ist nicht, auf einem Cache-Speicher jedoch ausreichend, da bei dieser Variante die Daten erhalten bleiben. 

Achtung: Es ist nicht erforderlich, dass die Handlung von Erfolg gekrönt ist – auch ein gescheiterter Download kinderpornografischen Materials kann eine Strafe nach sich ziehen.

Was mache ich, wenn ich aus Versehen Kinderpornografie erhalten habe? 

Auf einen Link in einer Mail geklickt und dann der Schockmoment. Was mache ich jetzt nur? 

Grundsätzlich ist der Besitz kinderpornografischen Materials strafbar. Jedoch kann es passieren, dass man unfreiwillig in den Besitz gelangt ist. Wichtig ist, sich ordnungsgemäß zu verhalten und umgehend zu handeln.

Erster Schritt: tief durchatmen; zweiter Schritt umgehend Rechtsanwalt konsultieren!

Strafverfahren wegen Kinderpornographie – Anwalt für Sexualstrafrecht

Ermittlungen wegen Kinderpornografie sind oftmals mit einem großen Schock und zeitnahen Durchsuchungen verbunden. Wir können sicherstellen, dass eine Durchsuchung im gesetzlichen Rahmen verläuft und ihre Rechte im Strafverfahren gewahrt werden. 

Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen Ihren Fall. Handelt es sich wirklich um Kinderpornografie? Ist Vorsatz nachweisbar? Bei Möglichkeit bemühen wir uns um die Anregung einer frühzeitigen Einstellung eines Verfahrens, auch um möglichst eine Eintragung ins Bundeszentralregister und das Führungszeugnis zu verhindern.

Sollten Sie unfreiwillig in den Besitz gelangt sein, beraten wir Sie, wie Sie sich nun am besten verhalten und welche Schritte Sie nun am Besten vornehmen. 


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