Vorladung, Anklage, Vermögensarrest Vorwurf Geldwäsche – Anwalt für Strafrecht

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Als Geldwäsche bezeichnet man vereinfacht ausgedrückt das Vorgehen, illegal erwirtschaftetes Geld (auch bemakeltes oder inkriminiertes Geld genannt) oder andere Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Dabei solle die wahre (kriminelle) Herkunft des Geldes verschleiert werden. Die zu „waschenden“ Vermögenswerte können aus illegalen Tätigkeiten wie u.a. Drogenhandel, Steuerhinterziehung, Menschenhandel, Bestechung oder Raub stammen. Um das Ziel der Verschleierung zu erreichen, werden zum Beispiel Immobilien, Kunstwerke, Aktien und Kryptowährungen gekauft. Auch der Betrieb eines Restaurants, Frisör- oder Waschsalons (daher auch der Name „Geldwäsche“; der Legende nach begründet durch Al Capone) ist üblich.


Wie hoch ist die Strafe bei Geldwäsche?

Der Strafrahmen bei § 261 Abs. 1 bewegt sich zwischen einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Aber Achtung, dies gilt nur für die Geldwäsche als solche. Da die Geldwäsche zwingend eine Vortat voraussetzt, kommt die Strafe für die Vortat noch dazu. In den Absätzen 4, 5 und 6 des § 261 StGB werden Sonderkonstellationen geregelt, für welche ein anderer Strafrahmen festgelegt ist. Häufig wird hinter der Geldwäsche die Idee stehen, damit Geld zu verdienen. In diesem Fall handelt der Täter gewerbsmäßig bzw. im Juristensprech: Mit der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu schaffen. In diesem Fall droht eine Strafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Gemäß Abs. 3 der Vorschrift ist auch der Versuch der Geldwäsche strafbar. 

Absatz 10 bestimmt außerdem, dass weitere Rechtsfolgen möglich sind. So können Gegenstände und Erträge, die in Zusammenhang mit der Tat stehen, eingezogen werden.


Wann macht man sich wegen Geldwäsche strafbar?

Der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB macht sich in den verschiedenen Varianten strafbar, wer seinen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt (Nr. 1), in der Absicht dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt (Nr. 2), sich oder einem Dritter verschafft (Nr. 3) oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat (Nr. 4).

Die Bekämpfung der Geldwäsche wird vom Gesetzgeber und den Strafverfolgungsbehörden als wichtiges Element im Kampf gegen die organisierte Kriminalität betrachtet. Hintergrund ist, dass Schätzungen des Umsatzes des gewaschenen Geldes im dreistelligen Milliardenbereich liegen. Außerdem steht die Straftat teilweise in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und gilt als Verhinderungsgrund für das Wirtschaftswachstum. Wegen der Möglichkeit, selbst hohe Summen für Immobilien in Bar zu bezahlen, gilt Deutschland als Paradies für Geldwäsche.
Unter anderem deshalb gibt es neben dem § 261 StGB auch noch das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz: Gelwäschegesetz (GwG). Dieses folgt EU-Richtlinien und hat u.a. die Compliance-Anforderungen erhöht.


Wann rührt ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat?

Gegenstände im Sinne der Norm sind bewegliche und unbewegliche Sachen (Grundstücke und Gebäude) sowie Forderungen und Rechte. Ihnen muss ein gewisser Vermögenswert zukommen. Auch illegale Substanzen wie Drogen sind umfasst.

Wichtig zu verstehen ist, dass die Geldwäsche eine rechtswidrige Vortat erfordert, aus der die illegalen Vermögenswerte stammen. Hierzu zählen auch strafbare Versuche und strafbare Vorbereitungshandlungen. Nicht erforderlich ist eine bereits ergangene Verurteilung. Es reicht, ist aber auch erforderlich, wenn das Gericht die Vortat hinreichend konkret feststellt.

Gemäß Abs. 9 des § 261 StGB stellen auch Auslandstaten grundsätzlich taugliche Vortaten da.  Voraussetzung ist die doppelte Strafbarkeit. Die Tat muss also am Tatort (Ausland) und in Deutschland strafbar sein. Die Strafbarkeit am Tatort ist nicht erforderlich, für die in diesem Absatz aufgezählten europäischen Übereinkommen und Rahmenbeschlüssen.

Aus der Tat herrühren ist weit zu verstehen. Darunter fallen auch Gegenstände, welche durch Austausch- oder Umwandlungsaktionen an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes geraten sind (sogenannte Surrogate). Also zum Beispiel der Kauf von Immobilien mit Bargeld, oder der Kauf eines Gegenstandes mit Falschgeld.
Oder um es anders und deutlicher zu sagen: Ein ursprünglich illegal erlangtes Objekt lässt sich in der Regel nicht mit einer legalen Herkunft versehen, egal wie viele Schritte die Handelskette durchläuft.

Täter der Geldwäsche kann auch der Täter/Teilnehmer der Vortat sein. Die Gegenstände müssen nicht aus der Tat eines anderen stammen. Dies ist auch ein wesentlicher Unterschied z.B. zur Hehlerei gemäß § 259 StGB (vgl. „die ein anderer…“). Zu beachten ist in diesem Fall jedoch der sogenannte persönliche Strafaufhebungsgrund in § 261 Abs. 7 StGB. Wer schon wegen Beteiligung an der Vortat bestraft wurde, kann nur dann zusätzlich nach § 261 StGB bestraft werden, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft verschleiert.


Wodurch kann ich mich wegen Geldwäsche strafbar machen?

Unter Verbergen versteht man zielgerichtete Handlungen, die das Auffinden eines Gegenstandes erschweren. Vereiteln meint den Gegenstand dem staatlichen Zugriff für geraume Zeit zu entziehen. 

Einen Gegenstand verschafft, wer sich selbst oder jemandem anderen die Verfügungsgewalt einräumt.

Unter Verwahren versteht man das Aufbewahren des Gegenstandes und unter Verwenden das Verfügen über ihn. Bei beidem Letzterem ist die Kenntnis notwendig, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.

Wenn ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen, entfällt grundsätzlich gemäß § 261 Abs. 1 S. 2 StGB die Strafbarkeit wegen Geldwäsche durch Verschaffen, Verwahren oder Verwenden nach § 261 Abs. 1 S.1 Nr. 3 und 4 StGB

Gemäß Abs. 2 der Norm wird ebenso bestraft, „wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlich oder verschleiert“.      
Verheimlichen beschreibt an Verhalten mit dem Ziel, das Vorhandensein der relevanten Tatsachen der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Ermittlungsbehörden zu entziehen. Verschleiern sollte die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes zumindest erschweren.

Neben der Vortat und der Geldwäsche stehen oft noch andere Strafvorschriften im Raum. Zusätzlich kommt zum Beispiel eine Steuerhinterziehung in Betracht. Auch ein Betrug oder ein Computerbetrug sind nicht unüblich.
Wie Sie sehen und noch sehen werden, ist der Tatbestand der Geldwäsche nicht einfach zu erfassen. Oft entscheiden nur Nuancen, ob eine Strafbarkeit (und wenn ja welche) gegeben ist oder nicht. Auch die Wirksamkeit einer Selbstanzeige hängt oft von Kleinigkeiten ab. Insbesondere im Rahmen der Geldwäsche droht auch redlichen Geschäftsleuten die Gefahr, in einen Strafprozess verwickelt zu werden. 


Kann ich mich selbst anzeigen bei Geldwäsche?

Ja dies ist gemäß § 261 Abs. 8 StGB möglich. Eine Selbstanzeige kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn die Beweislage aus Tätersicht schlecht ist, bzw. aus Sicht der Ermittlungsbehörden gut. Erforderlich ist, dass die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt wurde und der Täter auch nicht davon ausging, entdeckt worden zu sein. Teilweise muss der Täter auch noch die Sicherstellung der Gegenstände ermöglichen.  

Eine Selbstanzeige sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht absprechen. Werden die Anforderungen nicht angehalten, führt dies oft zu einer Verurteilung. Außerdem besteht oft ein Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung bzw. der dort möglichen Selbstanzeige.


Können sozial- und berufsadäquate Verhaltensweisen Geldwäsche sein?

Bei Geschäften, die der Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse dienen (Arztbesuch, Lebensmitteleinkauf) wird eine Strafbarkeit der bösgläubigen Geldabnehmer in der Regel abgelehnt. Es muss sich jedoch um Geschäfte des täglichen Lebens handeln.


Wie wird Geldwäsche den Ermittlungsbehörden bekannt?

Banken und Transaktionen können überwacht werden. Bei Banken und anderen Finanzdienstleistern ist dies sogar durch § 43 GwG vorgeschrieben. Verdächtiges ist der zuständigen Stelle danach zu melden. Indikatoren für Geldwäsche sind z.B. viele Konten, hohe Bareinzahlungen, hohe Bargeldbeträge zu lagern oder mit sich zu führen, oder die Akzeptanz schlechter Konditionen bei der Geldanlage.


Nebentätigkeit als Finanzagent strafbare Geldwäsche? 

Ein Finanzagent stellt sein Bankkonto zur Verfügung, um durch Transaktionen rechtswidrig erlangtes Vermögen zu verschleiern. Im ersten Schritt wird Geld auf das Konto des Finanzagenten eingezahlt. Anschließend hebt der Finanzagent dieses Geld wieder ab oder überweist es auf ein anderes Konto, oft ins Ausland. Dafür erhält der Finanzagent wiederum eine Provision.

Unter Umständen kann man sicher schneller der Geldwäsche strafbar machen, als man annehmen würde. So gab es in der Vergangenheit zum Beispiel Jobangebote für einen einfachen Nebenjob als Finanzagent. Teilweise ohne es zu merken, machten sich die Jobannehmenden der Geldwäsche strafbar. Denn gemäß § 261 Abs. 5 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der leichtfertig (es ist also kein Vorsatz erforderlich) nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt.

Leichtfertigkeit ist die Fahrlässigkeit in gesteigertem Maße. Im konkreten Fall bedeutet dies, dem Täter hätte es sich aufdrängen müssen, dass es sich um einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat handelt, er dies aber aus Gleichgültigkeit oder Unachtsamkeit verkannte.
Das kann, trotz Arbeitsvertrags, beispielsweise dann der Fall sein, wenn das das Girokonto an einen Fake-Webshop „vermietet“ wird, um Kaufpreiszahlungen entgegenzunehmen und weiterzuleiten (BGH, Urteil vom 19.12.2012).

Neben den strafrechtlichen Folgen drohen noch weitere Konsequenzen. Die Geschädigten Kontoinhaber werden regelmäßig zivilrechtliche Forderungen geltend machen. Erhält der Finanzagent eine Provision, liegt damit häufig ein gewerbsmäßiges Finanztransfergeschäft vor. Für eine solche Finanzdienstleistung ist aber eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich. Ohne diese Erlaubnis, kann die BaFin gegen den Finanzagenten ein Verwaltungsverfahren einleiten.

Im Zusammenhang mit potenziellen Geldwäsche-Straftaten wird grundsätzlich angeraten, sich umgehend mit einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin in Verbindung zu setzen. Wie bereits durch die obigen Erläuterungen veranschaulicht gibt es gerade in einer so umfassenden Strafnorm viel Raum und Bedürfnis für juristische Fachunterstützung.

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