Herabwürdigende Darstellung in den Medien

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 Das Landgericht Berlin hat in einem Rechtsstreit gegen ein Unternehmen, das unter anderem die Serie „Frauentausch" produziert, entschieden, dass die Verbreitung nachträglich bearbeiteter Filmaufnahmen, die nur das Ziel der Verspottung haben, rechtswidrig ist und der Betroffene in seinem Recht am eigenen Bild bzw. in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Zwar habe die Klägerin in diesem Fall in die Anfertigung von Filmaufnahmen eingewilligt, aber sie habe nicht mit einer nachträglichen Bearbeitung des Materials, die nur dazu diente sie als Person lächerlich zu machen, rechnen müssen.

Die Betroffene hatte eingewilligt, bei Filmaufnahmen für die Sendung „Frauentausch" mitzuwirken. Die Sendung sollte vorrangig einen Dokumentationscharakter haben. Die tatsächlich ausgestrahlte Folge der Sendung ging aber über eine reine Dokumentation hinaus. Das gezeigte Bildmaterial wurde durch Einspielung von graphischen Elementen, Musik und durch die Off-Stimme des Erzählers kommentiert.

Dadurch wurde sie als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter dargestellt.
(LG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2012, Az.: 27 O 14/12).

Anders hingegen entschied das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 18. September 2007, Az.: 6 O 360/07 in einem ähnlich gelagerten Fall. In der Entscheidung ging es um den Widerruf einer Einwilligung einer Minderjährigen in die Herstellung und Verbreitung filmischer Aufnahmen im Rahmen der Sendung „Die Super Nanny". Die Betroffene wollte durch Erlass einer einstweiligen Verfügung die Sendung einer Folge, an der sie mitgewirkt hatte, verhindern. Die Aufnahmen zeigten die Betroffene in Streitsituationen mit ihrer Mutter. Sie behauptete, die Situationen seien nur entstanden, da man ihr entsprechende Anweisungen gegeben habe. Die Aufnahmen würden nicht ihr wirkliches Verhältnis zu ihrer Mutter wiederspiegeln.

Das Gericht hingegen war in diesem Fall der Auffassung, dass der Betroffenen durchaus der Charakter der Sendung vor ihrer Einwilligung bekannt gewesen ist und sie mit einer Übertreibung eines Streits zwischen ihr und ihrer Mutter habe rechnen müssen.
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