Hilfe bei häuslicher Gewalt in Zeiten von Corona

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Leider bringt es die derzeitige Corona-Situation, mit den erheblichen Einschränkungen in der Freizügigkeit, mit sich, dass mehrere Personen, im Zweifelsfall auf engstem Raum viel Zeit miteinander verbringen müssen. Dass es dann leicht zu Spannungen kommt, ist nachvollziehbar und sicher nicht ungewöhnlich. Wenn diese Spannungen dann aber zu Gewalt führen, ist handeln geboten, gerade und insbesondere, wenn im Haushalt Kinder mit leben, aber auch aus Eigenschutz. Keiner muss sich misshandeln lassen.

Vorsorglich darf aber darauf hingewiesen werden, dass sollten Sie den Eindruck haben, die Situation könnte womöglich eskalieren, es Möglichkeiten gibt sich beraten zu lassen und so Schlimmeres zu verhindern.

Wenn es aber bereits zur häuslichen Gewalt gekommen ist, bietet Ihnen das Gewaltschutzgesetzt Hilfsmöglichkeiten an.

Auch wenn hier im Folgenden von dem Täter gesprochen wird, ist damit keineswegs eine Festlegung auf das Geschlecht verbunden, sondern dient der Vereinfachung. Es kommt nämlich immer wieder vor, dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt werden.

Was mache ich im Akutfall, wenn es gerade passiert ist?

Hier ist die klare Empfehlung, die Polizei zu rufen. Diese hat die Möglichkeit, den Täter der Wohnung für mehrere Tage der Wohnung zu verweisen und Ihnen schnellstmöglich Hilfe zukommen zu lassen. Teilweise bestehen Möglichkeiten Näherungs- und Kontaktverbote auszusprechen. Einen langzeitigen Schutz gibt es hierüber aber nicht.

Unabhängig von der Notwendigkeit einen Arzt zu konsultiere, ist es aus Nachweisgründen sinnvoll, auch nur leichte Verletzungen von einem Arzt dokumentieren zu lassen.

Als Frau haben Sie zudem die Möglichkeit, ein Frauenhaus zum Schutz aufzusuchen.

Wie kann ich mir den Täter länger vom Leib halten?

Da die Maßnahmen der Polizei nur kurzfristig für wenige Tage gültig sind, haben Sie die Möglichkeit für einen längerfristigen Schutz einen Antrag über das Gewaltschutzgesetz beim für sie örtlichen Familiengericht zu stellen.

Üblicherweise befristet auch das Familiengericht seine Maßnahmen, ist hier vom Gesetz dazu angehalten. Denkbar sind aber auch unbefristete Maßnahmen, die aber den besonders schweren Fällen vorbehalten sind. Üblicherweise erfolgt eine Befristung von sechs Monaten, kommt aber auf die Schwere der Tat an und kann im Bedarfsfall auch verlängert werden.

Welche „Gewalt“ berechtigten denn überhaupt zu solch einem Schutz?

Dies wird im Gewaltschutzgesetz selbst geregelt:

Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, §1 Abs.1 GewSchG

Keiner muss sich also Körperverletzungen gefallen lassen. Doch weil die Unversehrtheit des Körpers und Lebens an sich geschützt ist, genügt als Handlung auch psychische Gewalt, die Auswirkungen auf die körperliche Gesundheit hat (Bsp.: Zittern, Schlaflosigkeit, …).

Doch nicht nur die tatsächlich durchgeführte physische Körperverletzung berechtigt zu Schutzmaßnahmen. So regelt §1 Abs. 2GewSchG:

Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder

Es genügt also schon die Drohung mit einer Körperverletzung. Es besteht daher die Gelegenheit sich frühzeitig zu schützen, sodass es noch nicht einmal zu physischen Körperverletzungshandlungen kommen muss.

Welche Schutzmaßnahmen kann ich denn überhaupt bekommen?

Auch hier hilft ein Blick ins Gesetz selbst. §1 Abs. 1 S. 2 regelt:

Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

  1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
  5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

Das Gericht hat die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um weitere Verletzungen zu verhindern. Es kann sich dabei der vorstehenden Maßnahmen bedienen oder aber darüber hinausgehende Maßnahmen treffen.

Spezielle Maßnahmen zur Wohnungsüberlassung für nicht notwendigerweise verheiratete Personen sieht §2 GewSchG vor.

Wie schnell erhalte ich Hilfe?

Um möglichst schnell, also am besten vor Ablauf der Gültigkeit der polizeilichen Maßnahmen, eine längerfristige Regelung zu erhalten, gibt es die Möglichkeit eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Eine Entscheidung kann dann sogar ohne mündliche Verhandlung und auch binnen ein, zwei Tagen erlassen werden.

Der Gegner hat jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Das Gericht bestimmt dann Termin hierzu und entscheidet darauf hin ob es seinen Beschluss aufrecht erhält oder aber eine Abänderung nötig ist.

Stehen mir weitere Ansprüche zu?

Ja, Sie haben auch die Möglichkeit Schmerzensgeld und Schadenersatz vom Täter zu fordern.

Sollten Sie also Hilfe benötigen, zögern Sie nicht sich Hilfe zu suchen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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