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Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Einsichtnahme in Personalakte

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Arbeitnehmer kann Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Einsicht in die Personalakte haben

Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.07.2016 zum Aktenzeichen 9 AZR 791/14 hat das Gericht dieses Recht mit vorliegender Begründung verneint: „Erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, Kopien der in der Personalakte befindlichen Schriftstücke zu fertigen, hat der Arbeitnehmer nicht das Recht, zur Einsichtnahme in die Personalakte einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.“

Die Begründung des Gerichts

Zunächst stellt dass Gericht klar, dass ein solcher Anspruch sich nicht aus § 83 I BetrVG ergibt. Nach dieser Regelung stehe dem Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zwar das Recht zu, in die Personalakte Einsicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer könne allerdings nach § 83 I 2 BetrVG nur ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Diese Regelung begründe keinen zusätzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Voraussetzung für das Recht auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Weiterhin weist das Gericht darauf hin, dass sich auch aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gemäß § 241 II BGB kein Anspruch des Arbeitnehmers ergebe. Jedoch schließt das Gericht das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht vollständig aus, sondern stellt klar, dass die Art und Weise der Einsichtnahme eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen aller Parteien erfordert. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Kopien der in der Personalakte befindlichen Schriftstücke zu fertigen, trage der Arbeitgeber dem Transparenzinteresse des Arbeitnehmers in hinreichendem Maße Rechnung, so das Gericht. Dann bedürfe es keiner weiteren Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Mit den gefertigten Kopien kann der Arbeitnehmer die Dokumente durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Kein Anspruch auf Überlassung der Personalakte

Ein Anspruch auf Überlassung der Personalakte besteht jedoch nicht. Fraglich bleibt, ob bei einer elektronischen Personalakte dagegen die bloße Wiedergabe auf dem Bildschirm ausreicht oder die Daten ausgedruckt werden müssen, um das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu verneinen.



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