Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 01.07.2013

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Mit Wirkung ab 01.07.2013 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen. Wenn also ein Gläubiger den Arbeitslohn per Gerichtsbeschluss gepfändet hat, so verbleibt dem Schuldner ein höherer Betrag. 

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens sein Existenzminimum sichern und seine Unterhaltspflichten gegenüber Ehepartner und Kindern erfüllen kann.

Ab dem 01.07.2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 Euro (bisher: 1.028,89 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste und um jeweils weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Arbeitnehmer, bei denen eine Lohnpfändung vorliegt, sollten also die Lohnabrechnung für Juli 2013 genau prüfen und darauf achten, dass der Arbeitgeber die höheren Freigrenzen berücksichtigt.

Die Freigrenzen gelten übrigens auch bei einer Lohnabtretung, die etwa im Rahmen eines Darlehens erfolgt. Nur was pfändbar ist, ist auch abtretbar.



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