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Hotelier haftet für tödliche Messerattacke

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Hotelinhaber hatten eine Aushilfskraft nicht informiert, dass zwei Gäste nachts zurückkehren werden. Deshalb hielt die Aushilfe die Hotelgäste für Eindringlinge und attackierte sie mit einem Messer.

Nachts kam es in einem Hotel zu einem folgenreichen Zwischenfall. Zwei Hotelgäste wollten auf einer Weihnachtsfeier ordentlich feiern und fragten einen der beiden Hotelinhaber nach dem Schlüssel, da sie vermutlich erst sehr spät zurückkehren würden. Er gab ihnen daraufhin einen Schlüssel, vergaß aber einen türkischen Mitarbeiter, der als Aushilfe für seine Frau das Hotel reinigte, Bescheid zu sagen. Der Mann konnte fast kein Deutsch. Als die beiden Gäste angetrunken frühmorgens um vier Uhr in das Hotel wollten, konnten sie die Tür nicht aufschließen, weil der Schlüssel des Mitarbeiters im Schloss steckte.

Daraufhin machten die beiden Gäste lautstark auf sich aufmerksam, woraufhin der Mitarbeiter zur Eingangstür kam. Er konnte die Hotelgäste aber nicht verstehen und hielt sie irrtümlich für Eindringlinge. Als es den beiden Gästen gelungen war, gegen den Widerstand des Mitarbeiters ins Hotel zu gelangen, holte der ein Messer und stach damit aus Angst auf die Gäste ein. Beide wurden verletzt, einer sogar tödlich. Im Strafverfahren war der Täter zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und danach in die Türkei abgeschoben worden.

Der überlebende Hotelgast forderte nun von den Hotelinhabern Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Haftung der Hoteliers bestätigt und dem Opfer ein Schmerzensgeld in Höhe von 6500 Euro zugesprochen. Schon aufgrund des Beherbergungsvertrags ist der Inhaber dazu verpflichtet, seinen Gästen ungefährdeten Zugang zu ihren Zimmern zu gewähren. Das gilt erst recht, weil die beiden mit ihm ausdrücklich vereinbart hatten, dass sie spät zurückkehren werden.

Nach Ansicht des 30. Zivilsenats musste der Hotelinhaber für die Messerattacke der Reinigungskraft haften. Er hätte ihn darüber informieren müssen, dass noch zwei Hotelgäste ins Hotel kommen. Nur weil er das nicht getan hat, ging der Täter davon aus, dass es sich um Eindringlinge handelt und stach mit dem Messer zu. Auslöser des Vorfalls war, dass der Täter nichts von den beiden Hotelgästen wusste.

(OLG Hamm, Urteil v. 07.11.2012, Az.: I-30 U 80/11)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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