Ido Interessenverband fordert Vertragsstrafe i. H. v. 4.000 Euro

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Der Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. fordert von einem unserer Mandanten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000, - €, weil unser Mandant angeblich gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen haben soll.

Unser Mandant hatte im vergangenen Jahr eine Abmahnung des Ido Verbands erhalten und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. In dieser hatte er sich u. a. dazu verpflichtet, bei dem Angebot von abgepackten Waren im Internet den Grundpreis (z. B. 10 €/100 ml) gemäß der Preisangabenverordnung korrekt anzugeben. In einem der Online-Angebote unseres Mandanten sei dem Ido Verband nun aufgefallen, dass der Grundpreis angeblich nicht korrekt angegeben worden sei. Damit habe unser Mandant gegen die zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Infolge dieses Verstoßes fordert der Ido Verband die Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 4.000,00 €.

Was ist überhaupt eine Vertragsstrafe?

Eine Vertragsstrafe sichert eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In einer Unterlassungserklärung verspricht der Unterzeichner, eine bestimmte (rechtswidrige) Handlung in Zukunft nicht erneut vorzunehmen. Dieses Versprechen wird durch eine Vertragsstrafe „gesichert“. Das heißt: Bei einem Verstoß gegen das Unterlassungsversprechen muss der Unterzeichner an die Gegenseite eine Vertragsstrafe zahlen. Es gibt im Wesentlichen zwei verschiedene Arten der Vertragsstrafenregelungen in Unterlassungserklärungen:

  • Bei einer pauschalen Vertragsstrafenregelung verspricht der Unterzeichner für jeden Verstoß einen bestimmten Betrag, z. B. 5.001, - Euro.
  • Bei einer Vertragsstrafenregelung nach dem sogenannten Hamburger Brauch verspricht der Unterzeichner „nur“ eine Vertragsstrafe in „angemessener Höhe“. Diese Vertragsstrafe wird im Falle eines Verstoßes von der Gegenseite festgesetzt und kann sodann von einem Gericht auf die Angemessenheit und Höhe hin überprüft werden.

Eine Vertragsstrafenregelung nach dem sog. Hamburger Brauch ist für den Abgemahnten „günstiger“, da sie größere Verhandlungsspielräume und eine einfache gerichtliche Kontrolle im Streitfall ermöglicht.

Wie kann man gegen eine Vertragsstrafenforderung vorgehen?

Zunächst einmal sollte ein auf dem Wettbewerbsrecht spezialisierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen, ob überhaupt ein Verstoß gegen eine wirksame Unterlassungserklärung vorliegt. Hieran scheitert es gelegentlich schon. Es kommt aber immer auf die genauen Einzelfallumstände und exakte Formulierung der Unterlassungserklärung an. Daher sind generelle Aussagen nur schwer möglich. 

Sofern feststeht, dass tatsächlich ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt, hängt das weitere Vorgehen u. a. davon ab, welche Art der Vertragsstrafenregelung in der Unterlassungserklärung gewählt wurde (siehe oben). In beiden Fällen ist eine Reduzierung der geltend gemachten Forderung grundsätzlich möglich. Jedoch kommt es auch hier auf die Einzelfallumstände und qualifizierte, spezialisierte und kompetente anwaltliche Beratung und Vertretung an.

Tipps zur Vorgehensweise:

Sofern Sie ebenfalls eine Vertragsstrafenforderung erhalten haben:

- zahlen Sie nicht sofort,

- beachten Sie Fristen und

- kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt!

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben:

- unterzeichnen Sie bitte keine Dokumente und leisten Sie keine Zahlungen,

- ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall, sondern

- beauftragen einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Verteidigung.

So kann Ihre optimale Vertretung gewährleistet werden. Wir stehen Ihnen mit unserer Kompetent als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz im gesamten Bundesgebiet gerne zur Verfügung. Nutzen Sie gerne unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung oder Vertragsstrafenforderung. Rufen Sie einfach an oder senden Sie eine E-Mail. 

Bei Erhalt einer Vertragsstrafenforderung durch den Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. oder eines anderen Verbandes oder Unternehmens raten wir daher dazu Kontakt mit einer Fachanwaltskanzlei aufzunehmen. Alle in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind zugleich auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und als solche auf das Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert.

Wir bieten zunächst eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an, in der wir Ihnen potenzielle Verteidigungsoptionen und Ziele aufzeigen. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie eine E-Mail. Weitere Informationen zu aktuellen und vergangenen Abmahnungen finden Sie auch auf unterer Kanzleihomepage oder unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


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