Ido Interessenverband: Vertragsstrafenforderung nach abgegebener Unterlassungserklärung

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Der Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. macht in einem kürzlich an einen unserer Mandanten zugestellten Schreiben eine Vertragsstrafe für einen vermeintlichen Verstoß gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung geltend. Gefordert wird ein Betrag in Höhe von 2.000 €.

Vorgeschichte:

Unsere Mandantschaft war zuvor im Jahr 2017 vom Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt worden. Hieraufhin wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sich unsere Mandantschaft dazu verpflichtete, in zukünftigen Angeboten im Internet keine Klausel zu verwenden, in der mit „versichertem Versand“ geworben wird.

Hintergrund: Gemäß § 475 Abs. 2 BGB trägt ein unternehmerischer Verkäufer bei Verkauf von Waren an Verbraucher ohnehin das Transportrisiko. Daher sind Klauseln, in denen mit „versichertem Versand“ (also einer Selbstverständlichkeit) geworben wird, unzulässig und wettbewerbswidrig.

Nun soll unser Mandant gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen haben, indem er die genannte Klausel in einem seiner vorgehaltenen eBay-Angebote nicht entfernt hatte. Die Vertragsstrafe, die der Ido Interessenverband fordert, beziffert dieser mit 2.000,00 €.

Wie reagieren?

Wurde direkt nach Erhalt der Abmahnung ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht und hat dieser eine Unterlassungserklärung mit dem „Hamburger Brauch“ abgegeben, besteht jetzt noch Verhandlungsspielraum. Unser hier betreffender Mandant hatte genauso gehandelt. Daher unterliegt die geforderte Vertragsstrafe nun der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB. Das bedeutet: Die Vertragsstrafe kann ihrer Höhe nach noch kontrolliert, bzw. „ausgehandelt“ werden. Wäre hingegen eine Unterlassungserklärung ohne Anwendung des Hamburger Brauchs abgegeben worden, bestünde diese Möglichkeit der Billigkeitskontrolle nicht.

Dieser Sachverhalt zeigt also, dass sich das sofortige Beauftragen eines Rechtsanwalts direkt nach Erhalt einer Abmahnung im Zweifelsfall immer lohnt! Auch bei Erhalt einer Vertragsstrafenforderung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser wird zunächst einmal prüfen, ob überhaupt tatsächlich ein Verstoß vorliegt. Ist dies der Fall, wird er die Vertragsstrafe möglichst reduzieren.

Ebenfalls Vertragsstrafe gefordert?

Dann gilt es zunächst, Ruhe zu bewahren. Nehmen Sie nach Erhalt eines solchen Schreibens am besten direkt Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Dieser wird Ihren Sachverhalt prüfen und, sofern der Verstoß tatsächlich zutrifft, versuchen, die geforderte Vertragsstrafe möglichst zu reduzieren. Ihre Angelegenheit kann hierdurch möglichst rasch, kostengünstig und insbesondere rechtssicher beigelegt werden.

Unsere Anwaltskanzlei hat in den vergangenen Jahren eine hohe vierstellige Anzahl an Abmahnungen der vorliegenden Art durch zahlreiche Bundesligavereine erfolgreich bearbeitet und hiergegen verteidigt. Wir stehen daher auch Ihnen bei Erhalt einer Abmahnung kompetent und mit unserem großen Erfahrungsschatz zur Verfügung. 

Kontaktieren Sie uns einfach zunächst völlig unverbindlich und im Rahmen einer Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vollkommen kostenfrei. Hierzu haben Sie diverse Kommunikationswege zur Auswahl: Sie erreichen uns per E-Mail, Fax, Telefon oder kostenfreien Rückruf über unser anwalt.de-Profil.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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