Ihre Ansprüche als Fotograf bei der Verletzung von Bildrechten

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Über den Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M. (Master of Laws) ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Die Vertretung von Fotografen bei der Wahrnehmung Ihrer Urheberrechte gehört zu seiner täglichen Arbeit.

Service für Fotografen

Der Rechtsanwalt bietet Fotografen alles Aspekte der Rechtsberatung mit Schwerpunkt auf der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verfolgung von Rechtsverletzungen.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht gehört die Befassung mit Fotoabmahnungen zu meiner täglichen Arbeit. Hier erfahren Sie worauf es ankommt.

Rechtsanwalt für die Verteidigung Ihrer Bildrechte

Wenn Sie als Fotograf eines Bildes feststellen, dass dieses Bild von einem Dritten ohne Ihre Einwilligung verwendet wird, haben Sie eine Reihe von Ansprüchen gegen den Dritten. Mit diesem Artikel will ich Ihnen kurz aufzeigen, welche Ansprüche das sind und wie Sie diese Ansprüche durchsetzen können.

Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs


Der Fotograf kann von demjenigen, der ein Bild ohne Zustimmung verwendet die Unterlassung dieser Nutzung verlangen. Dieser sogenannte Unterlassungsanspruch ist unabhängig davon, ob das Bild vom Dritten immer noch rechtswidrig verwendet wird. Insofern gilt, dass die einmalige rechtswidrige Nutzung eines Bildes den Unterlassungsanspruch bis zur Verjährung begründet. Der Dritte kann also nicht einwenden, er nutze das Bild ja gar nicht mehr. Grund dafür ist das rechtliche Konstrukt der Wiederholungsgefahr. Es gilt, dass die einmalige Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr für weitere rechtswidrige Nutzungen nach sich zieht.


Unterlassungsansprüche des Fotografen

Der Unterlassungsanspruch wird erfüllt, indem die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird. Das bedeutet zunächst, dass die Rechtsverletzung selbst eingestellt werden muss. Das veröffentlichte Bild muss also entfernt werden.
 
Das allein reicht aber nicht aus. Der Dritte muss sich gegenüber dem Fotografen auch erklären. In einer solchen Erklärung muss versprochen werden, dass das betreffende Bild zukünftig nicht mehr rechtswidrig genutzt wird. Dieses Versprechen alleine reicht aber auch noch nicht aus um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Der Bundesgerichtshof ist zu der lebensnahen Auffassung gekommen, dass ein Unterlassungsversprechen nur dann als ernsthaft zu betrachten ist, wenn sich der Dritte gleichzeitig mit dem Versprechen, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen, dazu verpflichtet, dass er für den Fall, dass er gegen das Versprechen verstößt eine Vertragsstrafe zahlt. Diese Vertragsstrafe muss angemessen sein.

Tipp. Erfahrungsgemäß entstehen an dieser Stelle viele Fehler. Wenn Sie auf Unterlassung wegen einer Bildnutzung in Anspruch genommen werden, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Der Schadenersatzanspruch des Fotografen


Neben dem Unterlassungsanspruch hat der Fotograf einen Anspruch auf Schadenersatz.
 
 Da es bei der Verletzung von Rechten am Bild zunächst um ein immaterielles Gut geht, wendet der Dritte häufig ein, dass dem Fotograf gar kein Schaden entstanden sei. Das Bild sei doch ohnehin in der Welt und der Fotograf hat doch aufgrund der rechtwidrigen Nutzung des Bildes nicht weniger Geld als vor dieser Nutzung.
 
Das stimmt so nicht. Bildrechte werden typischerweise lizenziert, d.h. der Fotograf erhält für die Nutzung eines von ihm erstellten Lichtbildes zu einem bestimmten Zweck eine Lizenzgebühr. Wird eine Fotografie unberechtigt genutzt, so entgeht dem Fotograf die Lizenzgebühr. Diese entgangene Lizenzgebühr ist der Schaden.


Lizenzschaden des Fotografen

Die Höhe des sogenannten Lizenzschaden ergibt sich aus dem was verständige Parteien für die jeweilige Nutzung des Bildes vereinbart hätten. Entweder der Fotograf kann seine ständige Lizenzierungspraxis beweisen. Dann gelten diese Sätze für den Anspruch des Fotografen.

Bei professionellen Bildgestaltern greifen die Gericht oft auf die Bildhonorare der MFM Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zurückgegriffen. Einige Gerichte sehen als Voraussetzung eines solchen Schadenersatzanspruchs die Vereinbarung der Anwendbarkeit dieser Tarife in den AGB. Fotografen sind daher gut beraten AGB vom Anwalt erstellen zu lassen.

Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing veröffentlicht jährlich Tabellen aus denen sich ergibt, welcher Lizenzsatz für eine bestimmte Art der Fotonutzung angemessen ist. Bei der unberechtigten Nutzung von Fotografien ist der so ermittelte Lizenzsatz häufig noch zu verdoppeln. Der Urheber hat einen Anspruch darauf als Urheber eines Werkes benannt zu werden (§ 13 UrhG). Diese Benennung fehlt typischerweise bei der rechtswidrigen Nutzung eines Lichtbildes. Zahlreiche Gericht verdoppeln den angemessenen Lizenzsatz dann. Grund dafür ist die Verletzung des Urhebers in seinem Persönlichkeitsrecht.

Weitere Ansprüche des Fotografen


Je nach Konstellation kann es für den Fotograf nützlich sein noch weitere Ansprüche geltend zu machen. Ist unklar, wieweit das Bild tatsächlich genutzt wurde (bspw. Höhe der Auflage) kann es sinnvoll sein einen Auskunftsanspruch geltend zu machen. Im gerichtlichen Verfahren ist es in dieser Situation sinnvoll zunächst einen Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht zu stellen.
Ansprechpartner für Fotografen bei Bildrechtsverletzung


Rechtsanwalt Kramarz ist seit Jahren im Urheberrecht tätig und hat schon zahlreiche Fotografen bei der Durchsetzung ihrer Bildrechte vertreten. Wenn Sie festgestellt haben, dass Ihre Rechte verletzt werden, rufen Sie an oder schreiben Sie eine Mail. 

Mehr Informationen zum Thema Bilderklau finden Sie auf den Internetseiten des Rechtsanwalts.

Foto(s): Rechtsanwalt Kramarz

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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