Nachvergütungsansprüche für Urheber

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Vertretung für Urheber

Urheber haben umfassende Rechte an Ihren Werken. Selbst Jahre nachdem ein Werk lizenziert worden ist, können dem Urheber umfassende Nachvergütungsansprüche zustehen. Wenn das Werk des Urhebers besonderen Erfolg hat und die Vergütung des Urhebers in einem erheblichen Missverhältnis zu diesem Erfolg steht, sollte der Urheber seine Ansprüche prüfen lassen.

Fachanwalt Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M. (Master of Laws) ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und vertritt in sämtlichen Belangen des Urheberrechts die Interessen seiner Mandanten. Kontaktieren Sie Ihn bei Rechtsfragen über seine Internetseite, per Telefon oder per E-Mail.

Faire Vergütung für den Urheber

Das Urheberrecht ist zu Gunsten des Urhebers vom Gedanken des Ausgleichs eines wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen Urheber und Verwerter geprägt. Dies findet in zwei Bestimmungen seinen Ausdruck. 

§ 32 UrhG soll dem Urheber eine angemessene Vergütung bei Abschluss des Verwertungsvertrages sichern. § 32a UrhG dient der Sicherung eines fairen Anteils am Gewinn, der aus einem Werk gezogen wird. § 32a UrhG bezieht sich dabei auf die weitere Verwertungskette und greift dann ein, wenn ein Werk nach der Lizenzierung großen Erfolg hat, ohne dass dies sich in einer Einnahmesteigerung beim Urheber niederschlagen würde. Dieser grundsätzlichen Anspruch auf Ausgleich eines Missverhältnisses der Vergütung des Urhebers und den Einnahmen des Verwerters besteht in der gesamten Rechtekette. Das bedeutet, auch die weiteren Verwerter in der Kette können auf den Ausgleich in Anspruch  genommen werden. Meist verhält es sich aber so, dass der Urheber zwar bemerkt, dass mit seinem werk erhebliche Einnahmen generiert werden, die genauen Einnahmen, die zur Berechnung des Anspruchs benötigt werden, sind aber unbekannt. Dazu hat der Gesetzgeber dem Urheber das Instrument entsprechender Auskunftsansprüche in die Hand gegeben. 

Die Inanspruchnahme eines wird daher typischerweise zunächst über Auskunftsansprüche erfolgen. Kann so keine Einigung erzielt werden gibt es prozessual die Möglichkeit der sog. Stufenklage. Dabei wird Auskunft und Schadenersatzanspruch verbunden. Erst nach Erteilung der Auskunft wird der exakte Schadenersatzanspruch dann berechnet.


Foto(s): Rechtsanwalt Kramarz


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