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Ihre Rechte als Schwerbehinderter - Teilhabeleistungen und Rente

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Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder diesen entgegenzuwirken.

 Wann ist man im Sinne des Gesetzes "behindert"?

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Deswegen muss ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein. Von Behinderung bedroht ist man, wenn die Beeinträchtigung nach ärztlicher Einschätzung zu erwarten ist.

Wer ist schwerbehindert?

Menschen sind dann "schwerbehindert", wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen zudem behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30. Dies gilt aber nur, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Grad der Behinderung

Der Grad der Behinderung muss in einem Verwaltungsverfahren festgestellt werden. Dazu sollten Sie zunächst einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung stellen. Sollte der von den behandelnden Ärzten eingeschätzte Grad der Behinderung nicht korrekt durch die Behörde festgestellt werden, sollte man Widerspruch erheben und gegebenenfalls bei Ablehnung des Widerspruchs auch klagen. Zur Beratung vor Antragstellung und zur Vertretung im Widerspruchsverfahren und/oder im Klageverfahren steht Ihnen unsere Rechtsanwaltskanzlei SZ-Rechtsanwälte gern zur Verfügung.

Wo können Leistungen zur Teilhabe beantragt werden?

Rehabilitationsträger können zum Beispiel die Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung sein. Sie können Ihren Antrag auf Leistungen bei dem Träger Ihrer Wahl stellen.

Was ist die sogenannte "Zuständigkeits-2-Wochen-Frist"?

Die Behörde, bei der Ihr Antrag eingegangen ist, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Leistungsantrages feststellen, ob sie zuständig ist. Meint sie, unzuständig zu sein, leitet sie den Antrag unverzüglich dem nach ihrer Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter, der dann zuständig ist. Sie müssen darüber informiert werden.

Wie schnell muss mein Antrag auf Rehabilitationsbedarf entschieden werden?

Ist dazu kein ärztliches Gutachten erforderlich, hat die Behörde innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (Entscheidungs-3-Wochen-Frist).

Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs aber ein Gutachten erforderlich, muss die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen werden.

Welche Teilhabe-Leistungsansprüche habe ich grundsätzlich?

Das Gesetz sieht Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen vor.

Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Was sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?

Beispiele dafür sind Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Qualifizierung, Weiterbildung, Gründungszuschuss sowie sonstige Hilfen.

Wann erhalte ich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Ein Rehabilitationsversuch wurde bei mir erfolglos durchgeführt, was nun?

Grundsätzlich gilt: „Reha vor Rente“. Sollten aber Rehabilitationsmaßnahmen aussichtslos sein, sollte unbedingt vorsorglich ein entsprechender Rentenantrag gestellt werden. Das Gesetz sieht unter anderem Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung vor.

Für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte kann auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gegeben sein.

Zur Beratung über ihre Rechte bei der Feststellung eines Grades der Behinderung oder der Bewilligung von Teilhabeleistungen bzw. Rentenansprüchen steht Ihnen unsere Rechtsanwaltskanzlei SZ-Rechtsanwälte gern zur Verfügung. Wir vertreten Sie selbstverständlich auch im Widerspruchsverfahren gegenüber der Behörde und im Klageverfahren vor dem Sozialgericht.

Rechtsanwalt Alexander Zieschang ist Fachanwalt für Sozialrecht. Das Sozialrecht umfasst unter anderem das gesamte Sozialversicherungsrecht und damit auch das Recht der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Krankenversicherung.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.sz-law.de oder telefonisch.

Wir sind auch jederzeit per E-Mail für Sie erreichbar.



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