Im Fokus: Der GmbH-Geschäftsführer

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Mit Beendigung des GmbH-Geschäftsführer Anstellungsvertrages stellt sich die Frage, ob auf den Anstellungsvertrag die besonderen arbeitsrechtlichen Schutzgesetze, z.B. das Kündigungsschutzgesetz, Anwendung finden.

Zu unterscheiden ist zunächst die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers vom Anstellungsverhältnis. Die organschaftliche Mitgliedschaft des Geschäftsführers ist gesellschaftsrechtlich regelmäßig durch Abberufung des Geschäftsführers beendet. Der Geschäftsführer kann dabei jederzeit durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden. Sofern keine besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist, genügt die einfache Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter.

Die Anstellung im Unternehmen ist damit aber nicht zwangsläufig beendet, wenn der Anstellungsvertrag nicht eine auflösende Bedingung für den Fall der Abberufung enthält. Hierfür muss dann regelmäßig eine Kündigung des Anstellungsvertrages erfolgen, wenn nicht andere Beendigungstatbestände im Anstellungsvertrag vereinbart wurden.

Geschäftsführer gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer, so dass für Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Dann jedenfalls ist auch das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, denn die Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes sind aufgrund einer ausdrücklichen Regelung im Kündigungsschutzgesetz nicht auf den Anstellungsvertrag anzuwenden. § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG bestimmt, dass die Vorschriften des 1. Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes in Betrieben einer juristischen Person (GmbH) nicht für die Mitglieder des Organs gelten, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Der Geschäftsführer vertritt die GmbH gemäß § 35 Abs. 1 S.1 GmbHG und ist damit vom Kündigungsschutz ausgenommen.

Wenn der Geschäftsführer Fremdgeschäftsführer ist, also keine Anteile an der GmbH hält, und z.B. auch nicht uneingeschränkt Personal einstellen kann sowie sonstige wesentliche Einschränkungen seiner Geschäftsführerbefugnisse festgelegt wurden, kann dies jedoch zur Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzgesetze führen. Nach der Rechtsprechung gelten dann auch die kurzen dienstvertraglichen Kündigungsfristen nicht, sondern die Fristen für die Kündigung von Arbeitnehmern gemäß § 622 Abs. 2 BGB. In besonderen Ausnahmefällen kann auch das Kündigungsschutzgesetz auf den Anstellungsvertrag Anwendung finden.

Regelmäßig wird also der Geschäftsführer keine rechtlichen Möglichkeiten haben, gegen die Kündigung des Anstellungsvertrages vorzugehen. Umso wichtiger sind vertragliche Regelungen, die einen angemessenen Interessenausgleich im Anstellungsverhältnis finden, z.B. geeignete Abfindungsregelungen oder die Vereinbarung konkreter Kündigungsschutzregeln.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es den Vertragsparteien hierbei grundsätzlich freisteht, eine vertragliche Regelung für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zu vereinbaren.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht


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