Widerrufsbelehrung von Immobilienmakler widerrufbar - Voraussetzungen und Rechtsfolgen:

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Zu den Anforderungen einer Widerrufsbelehrung von Immobilienmakler - Voraussetzungen und Rechtsfolgen:

Ein Makler muss die Widerrufsbelehrung eines online geschlossenen Maklervertrages so eindeutig gestalten, dass erkennbar ist, für welchen Vertrag die Widerrufsbelehrung gelten soll.

Dies gebietet der Grundsatz der Deutlichkeit und Transparenz.

Tut er dies nicht, kann der Verbraucher/Auftraggeber den Maklervertrag auch noch innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen, wenn der Vertrag nach dem 21.03.2016 abgeschlossen wurde. Andernfalls gilt sogar im Grundsatz ein ewiges Widerrufsrecht. Die 14-tägige Widerrufsfrist, welche normalerweise - für den Fall einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung - gilt, ist dann folglich außer Kraft gesetzt. Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die bereits bei Darlehenswiderrufsfällen verbrauc

Zu den Anforderungen einer Widerrufsbelehrung von Immobilienmakler – Voraussetzungen und Rechtsfolgen:

Ein Makler muss die Widerrufsbelehrung eines online geschlossenen Maklervertrages so eindeutig gestalten, dass erkennbar ist, für welchen Vertrag die Widerrufsbelehrung gelten soll.

Dies gebietet der Grundsatz der Deutlichkeit und Transparenz.

Tut er dies nicht, kann der Verbraucher/Auftraggeber den Maklervertrag auch noch innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen, wenn der Vertrag nach dem 21.03.2016 abgeschlossen wurde. Andernfalls gilt sogar im Grundsatz ein ewiges Widerrufsrecht. Die 14-tägige Widerrufsfrist, welche normalerweise – für den Fall einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung – gilt, ist dann folglich außer Kraft gesetzt. Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die bereits bei Darlehenswiderrufsfällen verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort.

Im konkreten Fall wurde in der Widerrufsbelehrung nur auf einen nicht näher spezifizierten Vertrag Bezug genommen. In Frage kamen ein Maklervertrag, ein Kaufvertrag und ein Vermittlervertrag.

Die Widerrufsbelehrung war nicht eindeutig genug, weshalb der Widerruf im konkreten Fall auch über fünf Monate nach Vertragsschluss noch möglich war. Dies entschied jüngst das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil vom 01.06.2018, Az. 7 U 13/18.

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt bundesweit die Interessen von Immobilienkäufern, Darlehensnehmern und sonstige Verbrauchern gegenüber Banken und anderen institutionellen Anbietern.

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herfreundliche Rechtsprechung fort.

Im konketen Fall wurde in der Widerrufsbelehrung nur auf einen nicht näher spezifizierten Vertrag Bezug genommen. In Frage kamen ein Maklervertrag, ein Kaufvertrag und ein Vermittlervertrag.

Die Widerrufsbelehrung war nicht eindeutig genug, weshalb der Widerruf im konkreten Fall auch über fünf Monate nach Vertragsschluss noch möglich war. Dies entschied jüngst das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil vom 01.06.2018, Az. 7 U 13/18.

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt bundesweit die Interessen von Immobilienkäufern, Darlehensnehmern und sonstige Verbrauchern gegenüber Banken und anderen institutionellen Anbietern.

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