Corona-Impfung nun doch für schwerbehinderte Kinder möglich?

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Laut Verwaltungsgericht Frankfurt soll dies der Fall sein! 

Denn aktuell gibt es eine Impfreihenfolge, die sich an einer Priorisierung nach Alter und Krankheit sowie Kontakt zu diesen Personen richtet. Kinder sind darin nicht explizit aufgeführt, da bisher kein Impfstoff für Kinder bis 16 Jahren zugelassen wurde. Diese Kinder hatten bisher keine Chance überhaupt besonders bei einer Vergabe von Impfterminen berücksichtigt zu werden.

Eine achtjährige, die seit ihrer Geburt an einer schweren Fehlbildung des Gehirns sowie unter Epilepsie, Atemwegserkrankung und Blindheit leidet, hatte vertreten durch Ihre Eltern versucht ,beim Gesundheitsamt in Frankfurt am Main einen Impftermin zu bekommen.

Trotz ärztlicher Bescheinigung, dass bei ihr eine Erkrankung mit Corona sehr wahrscheinlich einen besonders schweren bis sogar tödlichen Verlauf nehmen würde, wurde ihr kein Impftermin unter Hinweis auf die (umgangssprachlich) Corona-Impfverordnung angeboten. 

Daraufhin wurde beim Verwaltungsgericht Frankfurt ein Eilantrag gestellt. Damit war die Antragstellerin erfolgreich, auch wenn sie nicht in die Gruppe mit höchster Priorität, sondern in die Gruppe mit hoher Priorität eingestuft wurde.

Denn das Gericht führte aus, dass sie aufgrund Ihrer Vorerkrankungen und der ärztlichen Risikobewertung besonders schützenswert sei, so dass sobald Impftermine für diese zweite Gruppe mit hoher Priorität freigegeben würden, das Mädchen ebenfalls bei einer Vergabe berücksichtigt werden müsse!

Die Minderjährigkeit spiele dabei keine Rolle, da der Impfstoff grundsätzlich auch im Rahmen eines sogenannten " Off-Label-Use" bei Kindern verimpft werden könne. Das bedeutet, dass bei besonderen Erkrankungen im Einzelfall auch Medikamente und Impfstoffe außerhalb ihrer Zulassung eingesetzt werden können, wenn es keine anderen medizinischen Möglichkeiten zum Schutz der Erkrankten gibt. Ein solcher Einzelfall könnte hier laut den Richtern vorliegen.

Die Eltern der Achtjährigen wurden allerdings vom Gericht trotz der Nähe zu ihrer Tochter, um die sie sich kümmern, nicht als Personen mit hoher Priorität eingestuft, also nicht wie Krankenhaus- oder Pflegepersonal, obwohl auch hier eine besonders hohe Ansteckungsgefahr besteht. Dieser Teil ihres Antrags wurde abgelehnt.

Der Beschluss des Verwaltungsgericht in Frankfurt vom 12.02.2021- 5- L 219/21 ist noch nicht rechtskräftig und könnte mit einer Beschwerde in Kassel noch angegriffen werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass in naher Zukunft vermehrt von den zuständigen Gerichten derartige Entscheidungen getroffen werden und so die geltende Impfordnung gerichtlich überprüft werden wird.

Sofern auch Sie in einer vergleichbaren Situation sind und für sich oder schwerkranke Angehörige um einen Impftermin kämpfen, berate und vertrete ich Sie als Fachanwältin für Medizinrecht hier gerne - Denn es gibt Chancen, wie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurts zeigt.

Phoebe Fleur Herp

Rechtsanwältin 

Fachanwältin für Medizinrecht




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