Mache ich mich durch das Nähen und Verteilen von Atemschutzmasken strafbar?

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Aufgrund der aktuellen Lage gibt es zahlreiche Privatpersonen und Kleingewerbetreibende, die nach Ihren Möglichkeiten helfen wollen und Mund-Nasen-Masken (oder auch Atemschutzmaken) nähen, verschenken, spenden sowie verkaufen. Diese sind jedoch auch sehr verunsichert und wissen nicht, ob sie das noch dürfen und wie sie sich weiter verhalten sollen.

Ausgangslage/ rechtliche Situation nach MPG (Medizinproduktegesetz)

Das Medizinproduktegesetz verbietet das in Umlauf bringen von Medizinprodukten, zu denen auch jegliche Form von Atemschutzmasken gehören, da diese vor einer Krankheit bzw. deren Übertragung auf andere, schützen soll. Dies ist an strenge Voraussetzungen und behördliche Gehmigungen gebunden, so dass ein hoher Standard an Medizinprodukten in unserem Gesundheitssystem gewährleistet ist.

Auch bei vergleichsbaren einfachen und selbst herzustellenden Produkten, wie den selbst genähten Atemschutzmasken, muss daher dieser wichtige Standard eingehalten werden.

Wenn ohne Einhalten dieser gesetzlichen Voraussetzungen daher Atemschutsmasken einem größeren Kreis, als dem Familien und Freundeskreis angeboten werden, egal ob entgeltlich oder nicht, stellt dies unter anderem einen Verstoß gegen § 4 MPG dar.

Gleichzeitig liegt durch den Verstoß eine Straftat nach § 40 Abs. 1 Satz 1 MPG vor, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht ist.

Was heißt das für mich beim Anbieten von selbst genähten Masken?

Wer selbstgenähte Masken anbietet und diese als Atemschutzmasken oder sonst wie mit dem Schutz vor Krankheiten und insbesondere dem Coronavirus oder auch der Bezeichnung Covid-19 in Verbindung bringt, bringt rechtlich Medizinprodukte im Sinne des MPG in Verkehr ohne dies zu dürfen.

Dewegen kann abgemahnt werden oder gar eine Geldstrafe drohen!

Wegen der Besonderheit der momentanen bundesweiten Krisensituation könnten rechtlich vertretbar eben genannten Folge jedoch in der Praxis trotzdem ausbleiben. Denn nach meiner rechtlichen Einschätzung wäre eine Verhängung von Bußgeldern sowie das Ausstellen von Abmahnungen rechtsmissbräuchlich und dürfte daher von den Gerichten nicht bestätigt werden!

Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts, der an sich keine (formellen) Hinderungsgründe entgegenstehen, wegen besonderer Umstände gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Dann wird das Recht unzulässig ausgeübt und stellt Schikane dar!

Besondere Umstände liegen aktuell unzweifelhaft vor!

Strafrechtlich könnten die fleißigen Helfer durch die sogenannte Nothilfe nach § 32 StGB oder den sogenannten übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt sein, so dass jedes Strafverfahren nach meiner Auffassung eingestellt werden müsste.

Weder Strafen, noch Bußgelder oder Geldstrafen würden dann tatsächlich erfolgen. Dennoch bleibt natürlich das Risiko hierfür grundsätzlich bestehen.

Handlungsempfehlungen -zulässige Begriffe

Minimiert werden kann das Risiko, wenn die selbst genähten Masken nicht als Atemschutzmasken oder Schutzmasken bezeichnet werden. Zulässige Bezeichnungen sind: Mund-Nasenmaske, Behelfsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung sowie sicherlich auch Nasenmundmütze. 

Auch klarstellende Zusätze,  dass es sich nicht um zertifizierte Masken handelt und diese ein handwerkliches Produkt oder auch besonderes Modeaccessoire nicht im Sinne des MPGs darstellen, können helfen, aber leider auch rein rechtlich das Risiko nicht ganz ausschließen. Auch das Beifügen von Beipackzettel empfiehlt sich nicht. Besser Pflege- oder Traghinweise oder Infozettel , in denen jedoch auch nicht auf einen Schutz eingegangen werden sollte.

Mein Appell an Behörden und Politik

Gerade weil sicherlich jede Privatperson, jeder Konzern und jede Behörde Verständnis für die Helfer hat, sollte von den rechtlich möglichen Maßnahmen abgesehen werden, damit die Helfer sich erst gar nicht mit dem Risiko beschäftigen müssen, sondern einfach weiter helfen können!

Eine dieser Ausnahmesituation gerechtwerdende Klarstellung der Politik und/oder eine sondergesetzliche Maßnahme wäre außerdem wünschenswert!

Bei Fragen hierzu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung- Kommen Sie gut und gesund durch die Corona-Krise!

Phoebe Fleur Herp
Rechtsanwältin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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