Veröffentlicht von:

Impfschadensersatz: Patientenrecht & Besonderheiten Rechtsschutz, Unfall-, BU, Risiko- u Lebensversicherung

  • 8 Minuten Lesezeit

Update 3.05.2022 

Corona-Impfung: Charité-Forscher fordert Ambulanzen für Impfgeschädigte | MDR.DE

www.nebenwirkungen.bund.de

Wer glaubt, d u r c h eine Impfung körperliche Schäden zu haben, hat grundsätzlich mehrere Möglichkeiten für finanziellen Ausgleich in Form von Schmerzensgeld, Ersatz von Einkommenseinbußen wegen Krankheit und Berufsunfähigkeit, Behandlungs- und Heilkosten sowie Rechtsverfolgungskosten und um lebenslange Rentenzahlungen.

Sehr häufig führen die Impfschäden dazu, dass eine Berufstätigkeit vollständig aufgegeben werden muss, beziehungsweise ein Berufswechsel ansteht; die Lebensqualität ist durch die Impfschäden auf jeden Fall deutlich gemindert.

Da die gesetzliche Unfallversicherung außen vor ist, sind Patienten zunächst auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angewiesen. Dies ist der Fall bei Impfschäden durch öffentlich empfohlene Schutzimpfungen für amtlich zugelassenen Impfstoffe gemäß Infektionsschutzgesetz (§ 60 IfSG). Die Leistungen des Versorgungsamtes sind jedoch völlig unzureichend, so dass es auf private Absicherungen ankommt. Z.B. gibt  es je nach Schweregrad  eine Grundrente von 156 bis 811 Euro monatlich für Impfgeschädigte.

1. Rechtsschutzversicherungen

Diese Versicherungen können ein guter Anfang sein, wenn man sich mit Versicherungen, Impfärzten und dem Versorgungsamt auseinandersetzen möchte.

Grundsätzlich eintrittspflichtig für den Versicherungsfall "Impfschaden" wäre eine private Rechtsschutzversicherung, welche im Zeitpunkt der Impfung schon abgeschlossen war. 

Bei Unfallversicherungen dürfte auch relevant sein, welcher Fall gemeldet wird: Ist es die Infektion mit einem Virus und dessen Folgen oder ist es die Impfung und dessen Spätfolgen, wann passierte was,  wann wurde die Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und wann lief deren Wartezeit ab.

2. Unfallversicherungen

Keine Selbstverständlichkeit ist der Eintritt einer Unfallversicherung für die Impf- u n d Infektionsschäden. Es muss also unterschieden werden zwischen den Folgen einer Infektion und denen einer Impfung.

Regelmäßig definieren Unfallversicherungen Unfälle als plötzlich von außen auf den Körper der Versicherten einwirkende Ereignisse, die unfreiwillig zu Gesundheitsschädigungen führen. Infektionen sind von dieser Definition regelmäßig erfasst. Allerdings werden dann wiederum im Kleingedruckten nur bestimmte Erkrankungen anerkannt.

In Bezug auf die Impfschäden kommt es regelmäßig auf den Vertragsinhalt der Police an. Das heist, die Police muss den sog. Impfunfall ausdrücklich erfassen und die Rahmenbedingungen müssen vorliegen wie z.B. behördliche oder ärztliche Empfehlung. Das OLG Zweibrücken führte hierzu einmal recht anschaulich im Urteil 1 U 73/18 unter Textziffer 31 zu einer bestimmten Unfallversicherung aus:

Ein Anspruch des Klägers auf Invaliditätsleistungen setzt einen bedingungsgemäßen Unfall voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (Ziffer 1.3 AUB 2012). Kein Versicherungsschutz besteht für medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der versicherten Person und für Heileingriffe (Ziffer 5.2.3 AUB 2012). Impfschäden, die durch „Schutzimpfungen" hervorgerufen sind, sind allerdings mitversichert (Ziffer 5.2.4.4 AUB 2012). Impfschäden werden definiert als „eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung“. Die Schutzimpfung muss gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet oder von einer zuständigen Behörde empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen oder sonst ärztlich empfohlen und durchgeführt worden sein.

Was dabei eine Schutzimpfung ist, wurde ebenfalls geklärt:  

Der Begriff der Schutzimpfung wird in den Bedingungen weder definiert noch durch Regelbeispiele veranschaulicht. Er ist auslegungsfähig und -bedürftig. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 10.04.2019 - IV ZR 59/18, juris Rn. 17 mwN). Grundsätzlich unbeachtlich ist demnach die Legaldefinition der Schutzimpfung im Sinne von § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).  

Nach allgemeinem Sprachgebrauch handelt es sich bei einer (Schutz-)Impfung um die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer (übertragbaren) Krankheit zu schützen. Sie dient der Aktivierung des Immunsystems gegen spezifische Stoffe (Quelle: Wikipedia). Vergleichbar hierzu lautet die Beschreibung der (Schutz-)Impfung im Brockhaus wie folgt: „Künstliche Erzeugung einer spezifischen Immunität gegenüber bakteriellen oder viralen Infektionskrankheiten, die bei rechtzeitiger Anwendung den Ausbruch der Krankheit verhindert oder zu einem stark abgeschwächten Verlauf führt".

3. Berufsunfähigkeitsversicherungen & Lebensversicherungen

Eine Corona-Erkrankung oder allein die Impfung dürfen keine pauschalen Ausschlussgründe für die Leistung von Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen sein. 

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung dürfen Versicherer ausschließlich prüfen, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktuellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten kann. 

Auch beim Vertragsabschluss darf es für Covid-19 keine Sonderregel geben: Bei Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen darf Covid-19 bei der Gesundheitsprüfung nicht anders behandelt werden wie andere Vorerkrankungen: Ist eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt und haben sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben, darf eine Versicherung abgeschlossen werden, so der GdV.

Covid-19-Erkrankungen müssen im Rahmen der üblichen Gesundheitsfragen angegeben werden. Impfungen dürfen bei der Gesundheitsprüfung keine Rolle spielen.  

4. Risikolebensversicherungen

Eine Risikolebensversicherung muss die die vereinbarte Leistung zahlen, wenn sich die versicherte Person nach Vertragsabschluss mit Covid-19 infizierte und in der Folge verstirbt. Bei Neuabschluß, muss der Versicherer über eine akute und auch eine überstandene Infektion informiert werden. 

5. Schadensersatzprozesse gegen Impfärzte 

Haftpflichtversicherungen von Ärzten können über die staatlichen Leistungen hinaus Wiedergutmachungen erbringen.  Wurde z.B. ein Patient geimpft,  der gar nicht hätte geimpft werden dürfen, liegt ein Haftungstatbestand vor. Häufig zu beobachten sind negative Spätfolgen nach der dritten bzw. ersten Boosterimpfung oder bei genesenen Patienten. Zudem gehört es zur gefestigten Rechtsprechung, dass Patienten über alle Risiken aufgeklärt werden müssen.    

Zu beobachten sind unzureichende Aufklärungsformulare, welche keineswegs "Freifahrtsscheine" für Impfärzte darstellen. Die Aufklärung über pathologische Erkenntnisse dürfte viele gesunde Menschen davon abgehalten haben, sich impfen zu lassen.  Ebenfalls herrscht der Irrtum vor, man könne nach  einer Impfung nicht mehr an Covid-19 erkranken. Auch dass ist für die Frage relevant, wie sich die Menschen bei richtiger und umfassender Aufklärung verhalten hätten.

Typische Aufklärungsfehler sind falsche oder unzureichende Aufklärung über eventuelle Nebenwirkungen und Impfungen ohne wirksame Einwilligung (problematisch ggf. bei Kindern / Jugendlichen oder dementen Personen.  Häufige Behandlungsfehler sind Impfungen trotz Kontraindikation bzw. fehlender Impftauglichkeit, falsche Impftechnik, Verstoß gegen Hygienevorschriften, Fehler bei der Dosierung sowie  Fehler bei der Nachüberwachung.

Liegen Verstöße vor gegen fachliche Standards vor, haftet der Arzt dem Patienten nach §§ 280, 630a ff. BGB auf Schadensersatz. Liegen Aufklärungspflichtverletzungen vor nach § 630e BGB, haftet er ebenso. Fehlt eine wirksame Einwilligung gemäß § 630d BGB, ist die Impfung sogar rechtswidrig und liegt eine gefährliche Körperverletzung vor samt Haftung nach § 823 BGB. Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB) kommen in Frage bei der Impfung durch Amtsärzte oder in staatlichen Impfzentren.  Für diese Ärzte besteht eine Haftungserleichterung dergestalt, dass Haftungsansprüche gegenüber der jeweiligen Körperschaft besteht.  

6. Auskunftsanspruch gegen Impfstoffhersteller & Haftung des Arzneimittelherstellers

Auch der Hersteller des Impfmittels haftet in Form der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach §84 AMG. Ist das Arzneimittel geeignet den Schaden zu verursachen, wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht wurde (Kausalitätsvermutung). Der Hersteller muss dann beweisen, dass das Arzneimittel seine schädlichen Wirkungen nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung hat.  

Ob nach den Umständen des Einzelfalls das Arzneimittel geeignet ist die Schaden zu verursachen, muss über die Geltendmachung des Auskunftsanspruch festgestellt werden. Dieser Anspruch gegen den  pharmazeutischen Unternehmer nach Arzneimittelgesetz gliedert sich nach Umfang, Form und sprachliche Fassung der geschuldeten Auskunft.  Sinn und Zweck der Auskunftspflicht nach § 84a AMG ist es, dass der Geschädigte alle Fakten erlangt, die ihn in die Lage versetzen, jene Tatsachen einzuführen und zu beweisen, die einen Haftungsanspruch begründen. Die geschuldete Auskunft umfasst die in § 84a Abs. 1 S. 2 AMG näher bezeichneten Informationen, soweit sie im konkreten Einzelfall relevant sind. Sie bezieht sich mithin nur auf die jeweils behaupteten Schäden / Arzneimittelwirkungen und allein auf jene Informationen, von denen abhängt, ob das Arzneimittel unvertretbar ist und das Arzneimittel zur Verursachung des konkret behaupteten Schadens geeignet erscheint.

7. Quellen

Amtliche Datenbanken zu Impfkomplikationen und Nebenwirkungen

Übersicht zu Nebenwirkungen und Impfkomplikationen der Corona-Impfstoffe in Deutschland

Übersicht  (Auszug aus den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts:

I. Hersteller:  Biontech Manufactoring GmbH

  1. Impfstoff:  Comirnaty
  2. Art der gemeldeten Gesundheitsschäden (nur Auszug!): Herzmuskelentzündung (Myokarditis), Herzbeutelentzündung (Perikarditis), Thrombose/Thrombozytopenie
  3. sonstige unerwünschte Ereignisse (nur Auszug!): Lähmung der Gesichtsmuskulatur, Schlaganfall, Epilesie, Guillain-Barré-Syndrom (GBS), Blutungen, allergische Reaktionen

II. Hersteller:  Moderna Biotech Spain, S.L.

  1. Impfstoff:  Spikevax
  2. Art der gemeldeten Gesundheitsschäden (nur Auszug!):  Herzmuskelentzündung (Myokarditis), Herzbeutelentzündung (Perikarditis), Thrombose/Thrombozytopenie
  3. sonstige unerwünschte Ereignisse (nur Auszug!):  Lähmung der Gesichtsmuskulatur, Schlaganfall, Epilesie, Guillain-Barré-Syndrom (GBS), Blutungen, allergische Reaktionen

III. Hersteller:  AstraZeneca AB

  1. Impfstoff:  Vaxzevria
  2. Art der gemeldeten Gesundheitsschäden (nur Auszug!):  Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS; insb. Hirn-/Sinusvenenthrombose), idiopathische thrombozytopenische Purpura (ITP), Guillain-Barré-Syndrom (GBS)
  3. sonstige unerwünschte Ereignisse (nur Auszug!):  Lähmung der Gesichtsmuskulatur, Schlaganfall, Epilesie, Blutungen, allergische Reaktionen 

IV. Hersteller:  Johnson & Johnson/Janssen-Cilag

  1. Impfstoff:  Janssen
  2. Art der gemeldeten Gesundheitsschäden (nur Auszug!):  Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS; insb. Hirn-/Sinusvenenthrombose)
  3. sonstige unerwünschte Ereignisse (nur Auszug!):  Lähmung der Gesichtsmuskulatur, Guillain-Barré-Syndrom (GBS), allergische Reaktionen 


Jetzt die richtigen Schritte einleiten 

Prüfen sie ihre Dokumentenlage!  Bei Fragen rufen Sie uns einfach kostenfrei an

unter 0800 77 42 667

wir erklären alles. 

Wir benötigen von ihnen später die Daten zur Rechtsschutzversicherung.

REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten Betroffene und haben uns zur Rechtslage eine umfassende Expertise erarbeitet. Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
  • Telefon: 03591 29961 33
  • Telefax: 03591 29961 44
  • oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.rechtsanwalt-reime.de/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Reime

Beiträge zum Thema