In Würde sterben? Beschluss des BGH zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung

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Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 14.11.2018 (Az. XII ZB 107/18) erneut zu den Anforderungen entschieden, die eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss. 

Im streitgegenständlichen Fall hatte die Betroffene bereits im Jahr 1998 ein mit „Patientenverfügung“ betiteltes Schriftstück unterschrieben. In dieser Patientenverfügung war geregelt, dass die Betroffene dann, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen. 

Auch im Nachgang hatte die Betroffene gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, dass sie nicht künstlich ernährt werden, nicht so am Leben erhalten und nicht so daliegen wolle, lieber wolle sie dann sterben. 

Nach ihrem Schlaganfall erhielt sie einmalig die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Dabei teilte sie ihrer Therapeutin mit, dass sie sterben wolle.

Aufgrund der Patientenverfügung von 1998 regte der Sohn der Betroffenen im Jahr 2012 an, der Mutter einen Betreuer zu bestellen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Sohn und den Ehemann der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern. 

Währen der Sohn der Betroffenen im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt, die Meinung vertrat, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden, da dies dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen entspreche, lehnte der Ehemann dies ab. 

Den Antrag der Betroffenen, vertreten durch ihren Sohn, auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr hatte das Amtsgericht abgelehnt. Auch die dagegen gerichtete Beschwerde hatte das Landgericht zunächst zurückgewiesen. 

Erst nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den BGH (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 604/15) und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht wurde ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der konkrete Zustand der Betroffenen im Wachkoma ihr Bewusstsein entfallen lässt und ob in diesem Fall eine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. 

Im Ergebnis hat aufgrund dieser Beweiserhebung das Landgericht das Interesse der Betroffenen anerkannt und entschieden, dass aufgrund der Patientenverfügung eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. 

Dies wurde durch den BGH nun bestätigt. So bedarf der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. 

Ist dies – wie vorliegend – der Fall, hat der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen, sodass eine Einwilligung des Betreuers, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die Maßnahme nicht erforderlich ist. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest). 

Voraussetzung für eine unmittelbare Bindungswirkung sei es, dass festzustellen ist, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. 

Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei laut BGH nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Nicht ausreichend wären bloße allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. 

Im Ergebnis hatte die Betroffene für ihre gegenwärtige Lebenssituation eine wirksame Patientenverfügung erstellt, sodass diese bindend gewesen ist. Die Gerichte waren damit nicht zur Genehmigung des Abbruchs der lebenserhaltenen Maßnahmen berufen, sondern hatten die eigene Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren und ein Negativattest zu erteilen. 

Haben Sie Fragen zu Ihrer Patientenverfügung? Gerne unterstützen wir Sie und tragen Ihre Patientenverfügung auch im Zentralen Vorsorgeregister für Sie ein.

Schwede

Rechtsanwalt


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