Infinus: Auftakt im Strafprozess - für Fragen der Vermittlerhaftung rechtlich unerheblich

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Heute beginnt die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Dresden; angeklagt sind ehemalige Manager des Future Business-Konzerns. Dies wird in den Medien aufgegriffen und auch von Anlegern wahrgenommen, die auf ansatzweise Befriedigung in den Insolvenzverfahren warten. Zu erwarten ist zudem, dass die jetzige Markierung im INFINUS-Skandal zumindest kleinere Wellen schlägt, die erneut bei den ehemaligen vertraglich gebundenen Vermittlern und der Frage nach ihrer Haftung anbranden.

Ein erhöhtes Haftungsrisiko für die ehemaligen vertraglich gebundenen Vermittler besteht jedoch nicht. Denn nicht die Vermittler sind angeklagt, sie haben die Prospekte nicht zu verantworten oder die Angaben zur Finanz-, Vermögens- und Ertragslage. Einer der Beschuldigten gab in der vorgerichtlichen Vernehmung sogar an, dass die Vermittler von den Diskussionen des Managements bewusst nichts erfahren haben. Darüber hinaus beschränkt sich die Anklage auf die Konzernmutter und den Zeitraum von Anfang 2011 bis Oktober 2013. Irgendwelche Aussagen zum Zeitraum davor oder zu anderen Emittentinnen und deren Anlagen im FuBus-Konzern lassen sich also bereits per es nicht aus dem Strafprozess ziehen.

Dasselbe gilt für das – etwaige und noch unbewiesene – Vorliegen von Straftaten. Auch hierüber hätten die Vermittler nicht aufklären müssen. Denn das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann dem Anleger als bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage; vgl. BGH III ZR 365/13, U. v. 11. Dezember 2014, Gründe II. 3. b), OLG Köln 24 U 112/14, U. v. 26. Februar 2015, Gründe I. 3. a) aa). Für etwaige Straftaten gilt nichts anderes.

So bleibt einerseits für eine deliktische Haftung der ehemaligen INFINUS-Vermittler, resultierend aus dem Strafverfahren gegen die Manager, kein Raum. Und dass andererseits eine behauptete Haftung infolge einer „normalen“ Pflichtverletzung grundsätzlich nicht die vertraglich gebundenen Vermittler trifft, sondern das Haftungsdach als Vertragspartner des Auskunfts- oder Beratungsvertrages, haben mittlerweile mehrere Oberlandesgerichte in von uns geführten Prozessen entschieden.

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, November 2015.



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