Info zum Familienrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2019?

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Für viele Elternteile ist die Düsseldorfer Tabelle relevant, da sie anhand der Tabelle den von ihnen zu zahlenden Barunterhalt ermitteln können. Zwar stellt die Tabelle kein Gesetz dar, dennoch wird sie in der Praxis von den Familiengerichten regelmäßig als die relevante Richtlinie herangezogen. Da sich die Höhe des Kindesunterhalts nach dem tatsächlichen Existenzminimum im Sinne des Steuerrechts richtet, richtet sich der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB nach dem zweifachen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG. Bereits Ende September 2017 wurde nach § 1612a BGB die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung durch den Bundesjustizminister erlassen und im Bundesgesetzblatt publiziert. Hieraus ergaben sich bereits zum Jahresbeginn 2018 Änderungen. Auch zum 01.01.2019 wird es voraussichtlich wiederum eine neue Düsseldorfer Tabelle mit angepassten Beträgen geben. Die neue Tabelle wird erwartungsgemäß zum Jahresende 2019 erscheinen. In der neuen Tabelle wird der Mindestunterhalt von Kindern in der Altersstufe 0-5 Jahre auf 354,00 € angehoben, der in der Altersstufe 6-11 auf 406,00 € und der in der Altersstufe 12-17 auf 476,00 €.

Danach wird der Mindestunterhalt minderjährige Kinder in der Altersstufe 0-5 Jahre 354 € betragen, in der Altersstufe 6-11 Jahre 406 € und in der Altersstufe 12-17 Jahre 476 €. Dies bedeutet in der ersten Altersstufe eine Erhöhung um sechs Euro, in der zweiten Altersstufe um sieben Euro und in der dritten Altersstufe um neun Euro.

Um die letztlich von dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu zahlenden Beträge (sog. Zahlbeträge) zu errechnen, muss das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht werden. Dies hat den Hintergrund, dass beide Elternteile gleichermaßen von dem Kindergeld profitieren sollen.


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