Inhaber einer Kreditkarte haftet unter Umständen bei Diebstahl
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[image]Ein Kreditkarteninhaber kann in gewissen Situationen auch dann in die Haftung genommen werden, wenn seine Karte gestohlen wird. So zum Beispiel, wenn die Karte an einem unsicheren Ort aufbewahrt wird, wenn es die Möglichkeit gibt, die Kreditkarte an einem sichereren Platz aufzubewahren. Denn nach Auffassung des Amtsgerichtes Münster liegt dann ein grob fahrlässiges Handeln vor, was den Kreditkarteninhaber nicht aus der Haftung für einen eventuellen Schaden nimmt.
In dem konkreten Fall bewahrte ein Urlauber seine Kreditkarte im Auto auf und ging anschließend an den Strand. Währenddessen wurde dem Mann die Karte gestohlen und sie wurde missbräuchlich verwendet. Der Urlauber wehrte sich gegen die entsprechende Belastung und wurde daraufhin vom Kreditkartenunternehmen verklagt, die Zahlung zu leisten. Das Amtsgericht Münster gab dem Unternehmen nun Recht, da das Aufbewahren der Karte im Auto ein grob fahrlässiges Handeln darstelle. So hätte die Karte beispielsweise im Hotel aufbewahrt werden können.
(AG Münster, Urteil v. 16.07.2010, Az.: 61 C 389/10)
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