Insolvenzanträge bei UDI Energie Festzins III, V, VIII und IX

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Bei den Gesellschaften der UDI Gruppe UDI Energie Festzins IX, UDI Energie Festzins V, UDI Energie Festzins III und UDI Energie Festzins VIII sind Insolvenzanträge gestellt. Diese Information kann man aus den Insolvenzbekanntmachungen, der offiziellen Informationsdatenbank für alle Mitteilungen in Insolvenzverfahren entnehmen.

Das Amtsgericht Leipzig hat Ende Mai die Information veröffentlicht, dass für die genannten Gesellschaften die Entscheidung ergangen ist, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt sind und neue solche Maßnahmen untersagt werden.

Eine derartige Anordnung trifft das Insolvenzgericht, wenn ein Insolvenzantrag bereits eingereicht ist und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden ist. Damit soll verhindert werden, dass während des Insolvenzverfahrens neue Tatsachen geschaffen werden und sich einige Gläubiger einen Vorteil über andere Gläubiger verschaffen.

Damit ist klar: UDI hat neben den bekannten Fällen der UDI Festzins VI, UDI Festzins IV und UDI Festzins VII nun auch bei der UDI Festzins III, UDI Festzins V, UDI Festzins VIII und UDI Festzins IX Insolvenzanträge eingereicht.

Dies bedeutet nicht, dass bei den anderen UDI-Gesellschaften keine solchen Anträge eingereicht worden sind. Die Kanzlei Bergdolt geht davon aus, dass weitere Anträge folgen werden oder bereits eingereicht sind.

Für die Anleger dieser Gesellschaften heißt das, dass sie sich darauf vorbereiten müssen, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden, wenn sie nicht das Angebot der U20 Prevent GmbH und der UDI GmbH, auf einen großen Teil der Forderung zu verzichten, angenommen haben. Dann besteht weiterhin eine nicht nachrangige Forderung, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden kann und sollte. Wer die Forderung nicht anmeldet, wird auch kein Geld im Insolvenzverfahren erhalten.

Es ist davon auszugehen, dass UDI auch in den nun angemeldeten Fällen wie im ersten Fall der UDI Festzins VI versuchen wird ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchzuführen. Dort hatte das zuständige Amtsgericht Leipzig dies genehmigt. Bei einem Verfahren in Eigenverwaltung bleibt das bisherige Management im Amt und ein Sachwalter tritt neben dieses Management in die Gesellschaft ein. Gegenüber dem Sachwalter ist dann auch die Forderungsanmeldung vorzunehmen.

Im weiteren wird erwartet, dass es im Rahmen eines sogenannten Insolvenzplanverfahrens zum Versuch einer gemeinsamen Sanierung der Gesellschaft durch eine Herbeiführung einer Einigung aller Gläubiger (sogenannter Insolvenzplan) kommt. Hier verzichten dann alle auf einen Teil ihrer Forderung, um eine Fortsetzung der Gesellschaft erreichen zu können. Bei diesen Einigungsbemühungen werden dann auch die Anleger als eigene Gruppe mit am Tisch sitzen.

Die Kanzlei Bergdolt empfiehlt allen Gläubigern der Gesellschaften der UDI Energie Festzins IX, UDI Energie Festzins V, UDI Energie Festzins III und UDI Energie Festzins VIII, sich in den anstehenden Insolvenzverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Für eine optimale Interessensvertretung ist es wichtig, den Ablauf und die Gestaltungsmöglichkeiten der Insolvenzverfahren zu kennen. Nur so kann gewährleistet werden, dass vorhandene Rechte bestmöglich gewahrt werden. Betroffene können gerne zur Kanzlei Bergdolt Kontakt aufnehmen und sich beraten und vertreten lassen.



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