Internetrecht-Rostock gewinnt erneut gegen den IDO e.V.

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Wir Fachanwälte der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de haben in hunderten von Fällen Abgemahnte des IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. beraten und in vielen Fällen die Betroffenen auch außergerichtlich und gerichtlich vertreten. Über die entsprechenden Verfahren hatte ich daher hier bereits mehrfach berichtet, zuletzt hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/internetrecht-rostock-gewinnt-vor-dem-olg-rostock-gegen-den-ido-rechtsmissbrauch_183776.html

Wir meinen nach wie vor: der IDO handelt rechtsmißbräuchlich

Nach unserer festen Überzeugung handelt der IDO rechtsmissbräuchlich, wenn er vielfach Internethändler abmahnt. Und mit dieser Ansicht sind wir nicht allein: inzwischen bewerten auch verschiedene Gerichte das Vorgehen des IDO als rechtsmissbräuchlich.

LG Darmstadt: der IDO ist nicht aktivlegitimiert

In einem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt hatte der IDO aufgrund eines fehlenden Grundpreises auf Unterlassung geklagt. Wir hatten in diesem Verfahren den Beklagten vertreten. Nach Ansicht des Landgerichtes Darmstadt (LG Darmstadt, Urteil vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20; nicht rechtskräftig) ist der IDO nicht aktivlegitimiert. Zur Begründung findet das Gericht klare Worte:

  • Lukrative Einnahmen stehen im Vordergrund

„Nach dem Gesamtbild der Abmahntätigkeit des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger tatsächlich um die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geht. Aufgrund der umfangreichen Abmahntätigkeit des Klägers, die auch beim hiesigen Gericht bekannt ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Tätigkeit vorrangig dazu dient, Abmahnungen auszusprechen, um über die Geltendmachung von Abmahnkosten und später auch über die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen Einnahmen zu generieren, die lediglich einer geringen Anzahl der für den Verein Tätigen zu Gute kommen. Bei dem Kläger handelt es sich seiner Struktur nach um ein reines Wirtschaftsunternehmen, mit dem diese wenigen dort Tätigen unter dem Vorwand, den Wettbewerb fördern zu wollen, lukrative Einnahmen erzielen.

Dass es dem Kläger vorrangig um die Generierung von Einnahmen für einige wenige für ihn Tätige geht, als um faire Wettbewerbsverhältnisse, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er keinen substantiierten Vortrag hält, welche Mitglieder welche konkreten Wettbewerbsverstöße angezeigt haben. Da der Kläger für den Nachweis der Wettbewerbsverletzung der Beklagten lediglich seinen Mitarbeiter Sven Boelke als Zeugen benannt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser den Verstoß der Beklagten auch recherchiert und entdeckt hat und dass der Kläger nicht aufgrund eines Hinweises eines Mitbewerbers der Beklagten tätig geworden ist.“

  • IDO zahlt überdurchschnittliche Löhne und Gehälter

„Stundenlöhne von 60,00 Euro und mehr können als Entgelt für Vereinstätigkeiten, die ihren Mitgliedern, aber auch der Allgemeinheit nutzen sollen, grundsätzlich nicht als angemessen angesehen werden, sondern sprechen auch für die reine Geschäftstätigkeit des Klägers, der Gewinne für die wenigen für ihn Tätigen generieren möchte.“

Fazit:

Das Urteil des LG Darmstadt ist zwar noch nicht rechtskräftig.  Nach unserer Auffassung hier in der Kanzlei wird der Gegenwind für den IDO bei den Gerichten In der letzten Zeit aber stärker. Es lohnt sich daher nach meiner Auffassung, sich bei einer Abmahnung des IDO gegen die Ansprüche zu verteidigen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.500 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte. 

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.   

Sie haben auch eine Abmahnung des IDO erhalten? 

Wenn Sie auch eine Abmahnung des IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen: 

  • Rufen Sie mich einfach an. 
  • Schicken Sie mir eine E-Mail. 
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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