Internetrecht-Rostock gewinnt vor dem OLG Rostock gegen den IDO : Rechtsmissbrauch!

  • 4 Minuten Lesezeit

Wir Fachanwälte der Kanzlei internetrecht-rostock.de haben in hunderten von Fällen Abgemahnte des IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. beraten (siehe z. B. hier) und in vielen Fällen die Opfer des IDO auch außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

Wir meinen: IDO handelt rechtsmißbräuchlich

Nach unserer festen Überzeugung handelt der IDO rechtsmissbräuchlich, wenn er vielfach Internethändler abmahnt. Mit dieser Ansicht sind wir nicht allein: Bereits mehrere Gerichte, so das Landgericht Heilbronn, aber auch das OLG Celle nehmen an, dass Abmahnungen des IDO rechtsmissbräuchlich sind. Die Folgen von Rechtsmissbrauch des IDO sind weitreichend: Nicht nur, dass der IDO seine Klagen und einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung vor Gericht oftmals nicht durchsetzen kann. Rechtsmissbrauch kann auch ein Argument sein, wenn der IDO, wieder einmal, eine Vertragsstrafe geltend macht.

Mal wieder OLG Rostock: IDO handelt rechtsmissbräuchlich, da er seine eigenen Mitglieder verschont

Offensichtlich bietet der IDO seinen Mitgliedern eine besondere Form eines „Abmahntschutzes“ an: Wer Mitglied beim IDO ist, hat gute Chancen, vom IDO nicht abgemahnt zu werden. Nachdem das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19) bereits im August 2020 angenommen hatte, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, da die eigenen Mitglieder ausgespart werden, musste das OLG Rostock nunmehr nochmals entscheiden.

In einem sehr ausführlichen Hinweisbeschluss (OLG Rostock, Beschluss vom 17.11.2020, Az. 2 U16/19) teilte das OLG dem IDO wiederum mit, dass eine Berufung des IDO wegen Rechtsmissbrauchs keine Aussicht auf Erfolg haben würde.

Wir von internetrecht-rostock.de hatten in diesem Verfahren die abgemahnte Beklagte vertreten.

Der IDO hatte zuvor gegenüber der gleichen Beklagten die Unterlassungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht und auch im einstweiligen Verfügungsverfahren verloren. Die Unterlassungsansprüche wurden dann nochmals im Wege einer Hauptsacheklage geltend gemacht. Bereits in der 1. Instanz vor dem Landgericht Rostock hat der IDO die Klage verloren. Nachdem das OLG in diesem Verfahren durch den Beschluss deutlich gemacht hatte, dass Ansprüche des IDO wegen Rechtsmissbrauchs nicht durchgreifen würden, nahm der IDO die Berufung zurück. Das klagabweisende Urteil der 1. Instanz gegen den IDO wurde damit rechtskräftig. 

Rechtsmissbrauch: IDO geht selektiv ausschließlich gegen Händler vor, die nicht Mitglied des IDO sind

Das OLG findet deutliche Worte:

„Demgegenüber ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung gewährt…

Es ergibt sich aber nach Aktenlage insgesamt – ebenso wie in dem Verfahren 2 U 5/19 – das Bild, dass der Kläger eigene Mitglieder gezielt von seiner Abmahntätigkeit ausspart. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Prinzip dem Kläger insofern günstigen Beweislastverteilung. Im Ausgangspunkt trifft die materielle Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs wegen des Einwendungscharakters dieser Rechtsfigur zwar den – vermeintlichen – Verletzer, hier also die Beklagte. Ist aber die tatsächliche Vermutung für die Zulässigkeit der Rechtsverfolgung durch geeigneten Tatsachenvortrag des Verletzers – oder ggf. auch bereits anhand des eigenen Sachvortrages des klagenden Verbandes – erschüttert, aus dem sich Anhaltspunkte für eine systematische „Verschonung“ eigener Mitglieder ergeben, so trifft den Verband eine zumindest sekundäre Darlegungslast. Er muss dann durch substantiierten Tatsachenvortrag den Einwand des Rechtsmissbrauchs entkräften“ 

Insbesondere kritisiert das OLG Rostock, dass der IDO viele Mitglieder hat, bei denen somit typischerweise ebenfalls mit vergleichbaren Wettbewerbsverstößen gerechnet werden muss. Ebenfalls griff die durchaus übliche Vorgehensweise des IDO nicht durch, viele Urteile von anderen Gerichten vorzulegen:

„Ungeachtet dessen lässt sich hier aus den Urteilstatbeständen bzw. überhaupt aus den in den Urteilen enthaltenen tatsächlichen Angaben letztlich auch nichts dem Kläger Günstiges ableiten…“

Zudem fordert das OLG mehr als nur- nicht repräsentative- Einzelfälle, in denen der IDO einmal angeblich gegen seine eigenen Mitglieder vorgegangen ist.

Das Argument, dass der IDO die eigenen Mitglieder verschont, wird durch uns in gerichtlichen Verfahren schon seit Längerem vorgetragen. Es hat jedenfalls, so unser Eindruck, nicht dazu geführt, dass der IDO nunmehr gegen seine eigenen Mitglieder vorgeht. Vielmehr werden weiterhin Internethändler abgemahnt, die nach unserer Erfahrung nicht Mitglied beim IDO sind.

Es lohnt sich daher nach meiner Auffassung bei einer Abmahnung des IDO wegen Rechtsmissbrauchs gegen die geltend gemachten Ansprüche vorzugehen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.500 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte. 

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.   

Sie haben auch eine Abmahnung des IDO erhalten? 

Wenn Sie auch eine Abmahnung des  IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen: 

  • Rufen Sie mich einfach an. 
  • Schicken Sie mir eine E-Mail. 
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen. 

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema