IPPC LAW für MG Premium Ltd: Abmahnung wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung von Filmen

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Abmahnung IPPC LAW im Auftrag der MG Premium Ltd mit Sitz in Zypern:

Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat in aktuellen Schreiben vom 16. April 2018 im Auftrag einer Firma MG Premium Ltd mit Sitz in Zypern Anschlussinhaber angeschrieben und darauf hingewiesen, dass über deren Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Filme über die Internet Tauschbörse BitTorrent öffentlich zum Download angeboten worden seien.

In den konkreten Schreiben ging es um vier Filme, die über den Internetanschluss des Internetanschlussinhabers öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Es wird eine Unterlassungserklärung verlangt sowie eine Zahlung von 1347,60 €. Hierzu werden eine Vergleichsvereinbarung beigefügt sowie eine Unterlassungserklärung. Die Vergleichsvereinbarung und die Unterlassungserklärung soll von dem Anschlussinhaber an IPPC LAW innerhalb der gesetzten Frist unterschrieben zurück geschickt sowie die geforderte Zahlung von 1347,60 € geleistet werden.

4 fiktive Fragen und 4 Antworten:

1.  Was ist davon zu halten, dass die Firma MG Premium Ltd ihren Sitz in Zypern hat?

Dies hat sicherlich rechtliche, aber auch wirtschaftliche Gründe. Möglicherweise sind die Kosten der Firmengründung in Zypern günstiger. Des Weiteren ist schon zu sehen, dass rechtlich eine Firma im Ausland nur schwer zugreifen ist, da es sich manchmal lediglich um Briefkastenfirmen handelt.

2.  Muss auf das Schreiben reagiert werden?

Sicherlich. Eine Nichtreaktion kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass bei nicht fristgerechter Reaktion der Gegner den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht. Das kann etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen. Daher sollte entsprechend reagiert werden, was nicht bedeutet, dass alle Ansprüche erfüllt werden sollen. 

3.  Empfiehlt sich immer die Abgabe einer Unterlassungserklärung?

Das kann so pauschal nicht beantwortet werden. Es gibt Fälle, in denen eine Unterlassungserklärung abgegeben werden könnte, freilich lediglich modifiziert. In anderen Fällen empfiehlt sich die Zurückweisung. Das muss sorgfältig abgewogen werden und anhand des konkreten Sachverhalts entschieden werden. Jedenfalls hat die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Folge, dass eine Verpflichtung übernommen wird, die bei Vermeidung einer Vertragsstrafe auch eingehalten werden muss.

4.  Was ist mit der Forderung von 1347,60 EUR für die angebliche Urheberrechtsverletzung von 4 Filmen?

Wenn eine Verantwortlichkeit des Internetanschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung besteht, ist er dem Grunde nach verpflichtet, Abmahnkosten sowie Lizenzschadensersatz zu erstatten. Über die Höhe kann man dann trefflich streiten. Wenn keine Verantwortlichkeit besteht, besteht freilich auch kein Anspruch auf Zahlung. Möglich ist auch immer eine Einigung herbeizuführen. Das alles hängt von den Umständen des Falles ab.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)

Rechtsanwalt

Schwäbisch Hall, Karlsruhe


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