Reiserücktritt trotz nachträglicher Aufhebung der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes?

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Viele Fragen stellen sich Reisende derzeit infolge der teilweisen Aufhebung der Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amtes in manche Zielgebiete, wie das aktuell für Reisen in die Türkei der Fall ist. Reisende haben teilweise die Pauschalreise bereits storniert und nun wird die Reisewarnung aufgehoben. Reisende stellen oft folgende Fragen:

  • Welche rechtlichen Auswirkungen hat der von einem Reisenden erklärte Reiserücktritt von einer Pauschalreise, die der Reisende im Zeitpunkt des Reiserücktritts infolge einer Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amtes erklärt hat und nachträglich die Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amtes ganz oder teilweise für das Zielgebiet der Reise aufgehoben wird, wie das aktuell für Türkeireisen nach Antalya der Fall ist?
  • Ist der erklärte Reiserücktritt vom Reisenden bei nachträglicher Aufhebung der Reisewarnung rechtsgültig?
  • Müssen Stornokosten im Falle des vom Reisenden erklärten Reiserücktritts bezahlt werden, wenn die Reisewarnung nachträglich aufgehoben wird?
  • Müssen Stornokosten im Falle des vom Reiseveranstalter erklärten Reiserücktritts bezahlt werden, wenn die Reisewarnung nachträglich aufgehoben wird.
  • Kann der Reiseveranstalter seinen erklärten Reiserücktritt bei nachträglicher Aufhebung der Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amtes widerrufen?
  • Kann der Reiseveranstalter den vollen Reisepreis oder Stornokosten verlangen, wenn der Reisende den Reiserücktritt erklärt hat zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amtes bestanden hat?
  • Soll jetzt noch ein Reiserücktritt erklärt werden, obwohl die Reisewarnung  teilweise für die Türkei aufgehoben wurde?
  • Was passiert, wenn der Reiseveranstalter bereits den Reiserücktritt erklärt hat und die Reisewarnung nun teilweise aufgehoben wurde?


Christian Weiner, LL.M.
 Rechtsanwalt

c j weiner       Karlsruhe       Offenburg


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