Ironisches Arbeitszeugnis gilt nicht

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Ein polemisches bzw. ironisches Zeugnis genügt nicht den Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis. In einem solchen Fall gilt, dass noch gar kein Zeugnis erteilt wurde. Das hat nunmehr das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Zum Sachverhalt: Die Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber hatten sich gerichtlich über eine Kündigung gestritten. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet und es wurde geregelt, dass der Arbeitgeber ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt.

Dem kam der Arbeitgeber allerdings nicht nach. Vorliegend wurde der Zeugnisinhalt in einem Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt, Fakt ist aber, dass das Gericht entschieden hat, dass ein Zeugnis, das so polemisch, grob unsachlich und ironisch verfasst wurde und bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würde, nicht die Mindestanforderungen an die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses erfüllt.

Gespannt ist man nun, wie das Arbeitszeugnis verfasst war: Es hieß dort wie folgt: „Frau N.N. war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt Arkaden, eingesetzt. Geschlechterbezogen war die Arbeitnehmerin sehr beliebt. Wir wünschen der Arbeitnehmerin für die Zukunft alles Gute.“

Das Landesarbeitsgericht urteilte deutlich, dass das Schreiben lediglich als diskreditierende Äußerung über die Arbeitnehmerin, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzte, galt. Die Ausführungen zu einer geschlechterbezogenen Beliebtheit der Arbeitnehmerin und den angeblichen „Schöpferpausen“ diskreditieren die Arbeitnehmerin unangemessen, sind polemisch und gehören offensichtlich nicht in ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass das vorinstanzliche Arbeitsgericht völlig zu Recht das Zeugnis als Provokation bezeichnet hat.

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