Ist das Versenden von Dick Pics strafbar? Anwalt bei Vorladung, Strafbefehl wegen Verbreitens pornographischer Inhalte

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Auch, wenn nicht sogar insbesondere, unter Jugendlichen ist „Sexting“ und das Versenden von Nacktbildern und Dick Pics (Penisbilder) keine Seltenheit mehr. Doch ist das strafbar?

Insbesondere wenn sehr junge Menschen Dick Pics zugesendet bekommen oder zum Versenden von Nacktbildern aufgefordert werden, kann das Ganze in den Bereich des strafrechtlichen Relevanten rutschen. Aber auch das unaufgeforderte Zusenden von Dick Pics an volljährige Personen über beispielsweise einen Messenger Dienst oder die sozialen Medien ist regelmäßig strafrechtlich relevant.

Ist das Versenden von Dick Pics strafbar?

Das Versenden von Dick Pics kann strafbar sein. In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Verbreitung pornographischer Inhalte (§§ 184ff StGB). Ob es sich bei einem versendeten Bild, sei es ein Dick Pic oder ein sonstiges Nacktbild schon um einen pornographischen Inhalt oder noch um Kunst handelt, ist nicht immer leicht festzustellen.

Charakteristisch für Pornographie ist, dass die sexuelle Erregung im Vordergrund steht (vgl. KG, Urteil v. 08.02.2008 – (4) 1 Ss  312/07 (192/07) in openJur 2012, 8081 m.w.N.). Wird der abgebildete Mensch zum reinen Objektiv sexuellen Verlangens, so handelt es sich in der Regel um Pornographie und nicht mehr um Kunst. Unter Pornographie fällt auch in der Regel das Versenden von Dick Pics, da es dabei regelmäßig rein darum geht, sich selbst und die das Dick Pic empfangende Person sexuell zu erregen.


Eine Einschränkung der Strafbarkeit in Bezug auf Dick Pics kann im Hinblick auf die Strafbarkeit der Verbreitung jugendpornographischer Schriften nach § 184 StGB bestehen. Wird der  jugendpornographische Inhalt ausschließlich zum privaten Gebrauch und mit Einverständnis der abgebildeten Person hergestellt, so droht gem. § 184 Abs.4 StGB keine Strafbarkeit wegen Herstellung eines jugendpornographischen Inhalts. Zu beachten ist aber, dass es sich um einen jugendpornographischen Inhalt handeln muss. Für kinderpornographische Inhalte (bis 14 Jahre) gibt es eine solche Ausnahmevorschrift nicht.

Versenden von Dick Pics strafbar als sexueller Missbrauch von Kindern?

Werden Dick Pics an Kinder verschickt, so kann gegebenenfalls auch der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gem. § 176a Abs.1 Nr.3 StGB im Raum stehen. Hiernach wird das Einwirken auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt unter Strafe gestellt. Wichtig ist, dass der Täter (der das Dick Pic versendet) Kenntnis davon haben muss, dass es sich bei dem Empfänger um ein Kind, also eine Person unter 14 Jahre, handelt.

Strafbarkeit erst ab 14 Jahren

Zu beachten ist ferner, dass allgemein betrachtet, man sich erst ab dem Alter von 14 Jahren nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen kann. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unter 14 Jährige (also Kinder) nicht schuldfähig sind. Die Schuld – die persönliche Vorwerfbarkeit der Straftat – ist aber notwendige Voraussetzung einer Bestrafung.

Wie hoch ist die Strafe für das Versenden von Dick Pics?

Wie bereits dargelegt, stehen diverse Delikte im Raum, wenn es um die strafrechtliche Beurteilung des Versendens von Dick Pics geht.

Für das Verbreiten pornographischer Inhalte droht beispielsweise grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind ist mit einer deutlich höheren Strafe bedroht. Hier droht grundsätzlich gem. § 176a Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 10 Jahren.

Ist das Versenden von Dick Pics auch strafbar, wenn die empfangende Person damit einverstanden war?

Werden Dick Pics an eine erwachsene, eine volljährige, Person geschickt, so macht man sich dann nicht wegen Verbreitens pornographischer Inhalte strafbar, wenn diese Person damit einverstanden war. § 184 StGB stellt nämlich dann die Verbreitung pornographischer Inhalte nicht unter Strafe, wenn sie an volljährige Menschen auf deren Verlangen hin erfolgt.


Anders sieht es bei minderjährigen Personen aus. Werden Dick Pics an Minderjährige versendet, so ist ein etwaiges Einverständnis des Minderjährigen im Hinblick auf eine Strafbarkeit unerheblich. Trotz Einverständnis kann man sich dann durch das Versenden von Nacktbildern strafbar machen. Minderjährige werden insofern besonders geschützt.

Ist das Weiterleiten von Dick Pics strafbar?

Bekommt man ein Dick Pic zugesendet, so kann auch dann eine eigene Strafbarkeit drohen, wenn man im Anschluss dieses Dick Pic unberechtigterweise weiterleitet.

Je nachdem, welche Person abgebildet ist, kann hier der Vorwurf des Verbreitens kinderpornographischer Schriften oder jugendpornographischer Schriften im Raum stehen.

Bei abgebildeten erwachsenen Personen kann der Vorwurf des Verbreitens pornographischer Schriften nach § 184 StGB drohen.


Strafrechtlich ist man bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Kind.

Im Vergleich zur Verbreitung pornographischer Inhalte (in Bezug und gegenüber Erwachsenen) nach § 184 StGB ist die Strafandrohung für die Verbreitung kinderpornographischer oder jugendpornographischer Inhalte deutlich höher.


In Betracht kommt möglicherweise ferner eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB, grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) oder gegebenenfalls der Verletzung von des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB (grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe).


Ferner kann das unbefugte Weiterleiten von Nacktbildern unter Umständen eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellen. Eine Beleidigung kann grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Wird sie allerdings durch das Verbreiten eines Inhalts begangen (wozu auch das Verbreiten eines Bildes gehört), so steigt die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Macht man sich durch die Aufforderung „Send Nudes“ strafbar?

Das kommt darauf an. Hier sind verschiedene Konstellationen denkbar, die strafrechtlich unterschiedlich zu werten sind.

Wird eine minderjährige Person beispielsweise dazu aufgefordert, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen und dies zu verschicken, so kann zum Beispiel der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB) (wenn die minderjährige Person unter 14 Jahre alt ist) im Raum stehen.


Welche Strafbarkeiten genau verwirklicht sein können, ist eine Frage des Einzelfalles. Für eine genaue Einschätzung, wenn Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sind, wenden Sie sich bestenfalls an einen Anwalt für Sexualstrafrecht.


Einige der Sexualdelikte sind Delikte, die es erlauben, dass das Opfer sich im Wege der Nebenklage dem Strafverfahren anschließt. Auch als Nebenkläger können Sie sich anwaltliche Unterstützung suchen, damit Ihre Rechte im Strafverfahren bestmöglich gewahrt werden können.

Ist die Strafe geringer, wenn man als Täter selbst noch Jugendlicher ist?

Ist der Versender von Dick Pics, dem ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, selbst noch Jugendlicher (14 bis 18 Jahre), so findet Jugendstrafrecht Anwendung. Hier gelten einige Besonderheiten im Vergleich zum „normalen“ Erwachsenenstrafrecht, insbesondere im Bezug auf das Verfahren als solchem, aber auch in Bezug auf die drohenden Strafen.

Ist der Täter Heranwachsender (18 bis 21 Jahre), so kann das Jugendstrafrecht unter bestimmten Voraussetzung Anwendung finden, insbesondere wenn die Tat als „Jugendverfehlung“ eingestuft wird.

Da es hier auf die genaue Betrachtung des Einzelfalles ankommt und die Bewertung, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, teilweise von Details und Feinheiten abhängen kann, empfiehlt es sich, sich an einen Anwalt für Jugendstrafrecht zu wenden. Dieser hat die nötige Erfahrung und fachliche Kenntnis, um zu wissen, worauf es entscheidend ankommt und wird seine Verteidigungsstrategie danach ausrichten.


Näheres zu Strafen im Jugendstrafrecht erfahren Sie hier.

Wie sollte ich mich bei Erhalt einer polizeilichen Vorladung wegen des Versendens von Dick Pics verhalten?

Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter, eine Anklage oder einen Strafbefehl mit dem Vorwurf der Verbreitung pornographischer Inhalte wegen des Versendens von Dick Pics erhalten haben, sollten Sie bestenfalls zunächst von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter in einem Strafverfahren Gebrauch machen (jedenfalls zur Sache müssen Sie nicht aussagen). Sie sollten sich außerdem am Besten so früh wie möglich im Verfahren an einen Anwalt für Sexualstrafrecht wenden. Da es in der rechtlichen Bewertung regelmäßig auf Details ankommt, bedarf es gewisser Routine und spezifischer Kenntnis, sodass es hier ratsam ist, sich an einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger zu wenden. Dieser wird dann nach Einsicht in die Ermittlungsakten eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.

Welche rechtlichen Folgen kann das Versenden von Dick Pics noch mit sich bringen?

Neben strafrechtlichen Folgen wie einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder ein Strafe im Jugendstrafrecht, sowie einer – abhängig von der ausgesprochenen Strafe – Eintragung ins Bundeszentralregister, können auch weitere rechtliche Folgen im Falle eines Strafverfahrens und/oder Verurteilung wegen des Versendens von Dick Pics (Verbreiten pornographischer Schriften) drohen.

Hierzu gehören insbesondere für Beamte oder Soldaten der Bundeswehr disziplinarrechtliche Maßnahmen.


Auch zivilrechtliche Ansprüche können beim Verbreiten von Dick Pics drohen. Insbesondere durch das unberechtigte Weiterleiten fremder Dick Pics oder von Nacktbildern, können wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild Unterlassungsansprüche (z.B. § 1004 Abs.1 S.2 BGB analog iVm § 823 Abs.1 BGB iVm dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht) oder Schadensersatzansprüche (z.B. § 823 Abs.1 BGB iVm dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder § 823 Abs.2 BGB iVm §§ 22,23 Kunsturhebergesetz) geltend gemacht werden.

Daher empfiehlt es sich, sich beim Vorwurf des unberechtigten Versendens oder Weiterleitens fremder Nacktbilder oder Dick Pics an eine Kanzlei zu wenden, die mit spezialisierten Anwälten im Strafrecht und auch mit spezialisierten Anwälten im Zivilrecht aufgestellt ist.

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