Verhalten bei einer Hausdurchsuchung wegen Besitzes und Verbreitens kinderpornographischer Schriften

  • 4 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Eine Wohnungsdurchsuchung stellt stets eine massive Beeinträchtigung der Privatsphäre dar. Doch in kaum einem anderen strafrechtlichen Bereich, wie im Bereich der Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist die Vorverurteilung in der Bevölkerung größer. Umso wichtiger ist es hierbei, diskret mit den vorhandenen Informationen umzugehen und dafür Sorge zu tragen, dass Details nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Für Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vor. Innerhalb dieses Rahmens ist die konkrete Strafe stets anhand des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen.

Neben der hohen Straferwartung ist ein solches Verfahren für den Beschuldigten immer besonders unangenehm. 

Wenn die Polizei vor der Tür steht

Zunächst einmal sollten Sie versuchen ruhig zu bleiben. Denn nur wer Ruhe bewahrt, kann auch überlegt handeln. 

Eine Durchsuchung der Wohnung darf nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder wegen „Gefahr im Verzug“ stattfinden. Lassen Sie sich daher zuallererst den richterlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen, fertigen Sie eine Kopie davon an und lesen Sie diesen sorgfältig durch. 

Kontaktieren Sie zudem umgehend Ihren Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger. Dies ist ein Recht, welches Ihnen nicht verwehrt werden darf.

Nun sollten Sie die Durchsuchungsbeamten bitten, bis zum Erscheinen Ihres Rechtsanwaltes mit dem Beginn der Durchsuchung zu warten. Diesem Wunsch wird in der Regel nicht entsprochen werden, da für die Durchsuchungsbeamten keine Pflicht besteht, das Eintreffen des Rechtsanwaltes abzuwarten. 

Grundsätzlich sollten im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung auf dem Hinzuziehen von Durchsuchungszeugen bestanden werden. Bestenfalls sollten dies unbeteiligte Personen, wie etwa Nachbarn, sein, mit denen man weder verwandt noch verschwägert ist. Das erhöht die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Da es sich allerdings bei dem Bereich der Verbreitung pornografischer Schriften um ein sehr sensibles Thema handelt, aus welchem die Öffentlichkeit mit Möglichkeit rauszuhalten ist, kann hier auf die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen durchaus auch verzichtet werden.

Während der gesamten Durchsuchung sind Sie grundsätzlich nicht zur Kooperation verpflichtet. Allerdings darf auch kein (körperlicher) Widerstand geleistet werden. Bleiben Sie daher höflich und zurückhaltend und machen Sie ohne Rücksprache mit ihrem Strafverteidiger keine Angaben zur Sache. Machen Sie als Beschuldigter also unbedingt von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch. Auch Familienangehörige, Mitbewohner und andere Anwesende sollten keine Angaben zur Sache machen. Dasselbe gilt für Zeugen.

Auch ein scheinbar harmloser „Small Talk“ mit den Durchsuchungsbeamten ist möglichst zu vermeiden. Oftmals finden sich hinterher in den Akten scheinbar belanglose Aussagen, die ganz beiläufig getätigt wurden und trotzdem verwertbar sind.

Bei der Entschlüsselung von PCs, Laptops und Ähnlichem müssen Sie ebenfalls grundsätzlich nicht mithelfen. Allerdings kann es bei Fehlen strafrechtlich relevanter Dateien ratsam sein, die entsprechenden Passwörter anzugeben, da schneller festgestellt werden kann, ob die Geräte ‚clean‘ sind und Sie so die Geräte schneller zurückerhalten. Das sollten Sie mit mir als Anwalt für Sexualstrafrecht klären und nicht vor Ort entscheiden.

Dies ist umso wichtiger, wenn es dabei um dienstlich genutzte Geräte handelt. Gerade bei Freiberuflern kann die Beschlagnahme von PCs, Laptops oder Datenträgern zur Gefährdung der Existenz führen. Diese sollten daher auch um die Gelegenheit bitten, berufliche Daten von ihrem Computer vor der Beschlagnahme zu sichern, auch wenn dieses Vorgehen regelmäßig von den Durchsuchungsbeamten abgelehnt wird.

Die Gegenstände sind von den Durchsuchungsbeamten zu beschlagnahmen. Widersprechen Sie daher der Sicherstellung und achten Sie darauf, dass ihr Widerspruch protokolliert wird.

Bestehen Sie zudem auf einem möglichst genauen Sicherstellungsprotokoll und einer möglichst exakten Bezeichnung der beschlagnahmten Gegenstände und lassen Sie sich das Sicherstellungsprotokoll bei Beendigung der Maßnahme aushändigen.

Wenn die Durchsuchung beendet ist

Sofern noch nicht erfolgt, sollten Sie sich spätestens jetzt an Ihren Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wenden. Nur dieser dar Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen.

Um möglicherweise eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden, wird der Strafverteidiger durch Kontaktaufnahme zu Staatsanwaltschaft oder Gericht versuchen, eine Verhandlung, die für den Beschuldigten verständlicherweise oftmals extrem belastend ist, zu vermeiden. Oftmals können solche Gespräche dazu führen, dass ein Strafbefehl beantragt wird oder das Verfahren sogar eingestellt wird. Eine Beurteilung der Erfolgschancen dieses Vorgehens ist allerdings eine Frage des Einzelfalls und nur nach Akteneinsicht durch den Strafverteidiger möglich. 

Sollten Sie wichtige Teile der sichergestellten Papiere oder Daten, Fotos oder andere Dokumente von ihrem PC, Laptop oder Speichermedium benötigen, so wird Ihr Strafverteidiger bei der Staatsanwaltschaft Kopien für Sie anfordern.

Auch auf eine schnellstmögliche Rückgabe der nicht mehr benötigten Gegenstände wird Ihr Strafverteidiger hinwirken. Allerdings kann die Auswertung der Daten, insbesondere bei Auswertung von Computern mehrere Monate in Anspruch nehmen. Daher wird Ihr Verteidiger auch die Wirksamkeit des Durchsuchungsbeschlusses für Sie überprüfen und gegeben falls Beschwerde gegen diese einlegen, sofern die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung nicht vorgelegen haben.

Fazit

Wenn die Polizei vor der Tür steht, etwa um die Wohnung nach kinderpornographischen Schriften zu durchsuchen, sollten Sie ruhig und sachlich bleiben. Nehmen sie Einblick in den Durchsuchungsbeschluss und fertigen Sie eine Kopie davon an. Kontaktieren Sie Ihren Strafverteidiger und machen Sie keine Angaben zur Sache. Vermeiden Sie informatorische oder informelle Gespräche mit den Durchsuchungsbeamten. Widersprechen Sie der Sicherstellung von Gegenständen und achten sie auf die Protokollierung ihres Widerspruchs. Lassen sie sich das Sicherstellungsprotokoll aushändigen.

Stimmen Sie ihr weiteres Vorgehen mit Ihrem Strafverteidiger ab.

Der Bereich des Strafrechts wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Benjamin Grunst, Strafverteidiger in Berlin.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Beiträge zum Thema