Jäger, Waffenbesitzer: Verliere ich meinen Jagdschein/Waffenschein durch eine Selbstanzeige?

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Der Verlust des Jagdscheins beziehungsweise Waffenscheins wird in der Praxis als so genannter faktischer Sperrgrund bezeichnet, welche bestimmte Tätergruppen von der Erstattung einer Selbstanzeige abhalten kann. In diesem Beitrag liegt der Fokus auf Jäger und Waffenbesitzer.

In der anwaltlichen Beratung hinsichtlich einer Selbstanzeige ist bei Jägern auf die mögliche Gefahr der Einziehung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte einzugehen. Die Gefahr nicht mehr als Jäger seinem Hobby frönen zu können, oder seine lieb gewonnenen Waffen abgeben zu müssen, wiegt bei vielen betroffenen Mandanten häufig schwerer, als die Gefahr Steuern in beträchtlicher Höhe nachzahlen zu müssen.

Der Jagdschein ist gemäß § 18 Satz 1 BJagdG (BundesJagdgesetz) zu entziehen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder bekannt werden.

Danach kommt gemäß § 17 Abs. 3 BJagdG eine absolute Unzuverlässigkeit bei Steuerstraftaten von vornherein nicht in Betracht. Ebenso scheidet bei Steuerstraftaten die so genannte Regelunzuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 4 BJagdG aus. Denn weder die einfache Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO (Abgabenordnung), noch die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 AO stellen Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 a BJagdG dar. Als Grund für den Entzug des Jagdscheins aus Gründen der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit kommt allenfalls die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannte „waffenrechtliche Unzuverlässigkeit“ in Betracht. Eine solche allgemeine Unzuverlässigkeit im Rahmen einer Selbstanzeige lässt sich im Ergebnis allenfalls aus einem jagdspezifischen Kontext und gerade nicht aus einer Steuerhinterziehung ableiten.

Das Hauptproblem für die Versagung des Jagdscheins und auch der Waffenbesitzkarte wegen Steuerhinterziehung ist aber die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, auf die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verwiesen wird. Bei Personen die wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind wird gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG (Waffengesetz) die erforderliche Zuverlässigkeit unwiderlegbar vermutet.

Die allerdings widerlegbare Vermutung der Unzuverlässigkeit gilt nach §5 Abs. 2 Nr. 1a Waffengesetz für Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In allen Fällen ist jedoch die Voraussetzung eine Verurteilung, die aber bei der Erstattung einer wirksamen Selbstanzeige gerade nicht gegeben ist. Selbst wenn die Selbstanzeige bei einer Hinterziehung eines Betrages von über 25.000 € nicht zur Straffreiheit führt, jedoch gemäß § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen wird, fehlt es an einer für die Annahme der Unzuverlässigkeit erforderlichen Verurteilung.

Fazit: Es besteht die naheliegende Gefahr, dass Steuerhinterzieher beim Vorliegen der oben erörterten Voraussetzungen den Entzug des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte fürchten müssen. Zu berücksichtigen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden entsprechende Mitteilungspflichten gegenüber den Ordnungsbehörden haben. Grundsätzlich liegen im Falle einer wirksamen Selbstanzeige weder die Voraussetzung für die Einziehung des Jagdscheins, noch des Waffenscheins vor. Allerdings ist bei der Selbstanzeige eines Jägers besonders auf die Vollständigkeitsanzeige zu achten. Sollte die Selbstanzeige dennoch unwirksam sein, ist die Verteidigung im Hinblick auf eine Geldstrafe unter 60 Tagessätzen zu fokussieren. Hier geht es entweder eine Verwarnung unter Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB (Strafgesetzbuch), eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO (Strafprozessordnung), oder eine Geldstrafe von 59 Tagessätzen als Verteidigungsziel anzustreben. Allerdings wird es nur in Ausnahmefällen zu erreichen sein, eine Widerlegung der Regel Unzuverlässigkeit in Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG darzulegen. 


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