Jagdhaftpflichtversicherung zahlt nicht

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 06.06.2013 (12 U 204/12) entschieden, dass ein Jagdhaftpflichtversicherer von der Leistung befreit ist, wenn er über den Schadenshergang arglistig getäuscht wird.

Im vorliegenden Fall wurde der Versicherung zunächst vorgetragen, dass eine als Treiberin an der Jagd beteiligte Frau von zwei nicht jagdlich geprüften Jagdhunden geschädigt worden sei. Die beiden Hunde sollen sich losgerissen haben, nachdem sie einem Reh nachjagen wollten. Die beteiligte Treiberin soll durch die Leinen umgerissen worden sein. Die geschädigte Treiberin machte in dem Verfahren ein Anspruch auf Schmerzensgeld geltend. Im Verfahren selbst hat dann der Versicherungsnehmer eingeräumt, dass die beiden Hunde schon bereits vor der Jagd an die beteiligte Treiberin übergeben worden seien und er nichts mit dem Unfall zu tun habe.

Das Oberlandesgericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzlichen und arglistigen Verstoß gegen die vertragliche Obliegenheit, im Schadensbericht wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sogar, wenn diese Obliegenheitsverletzung keine Folgen ausgelöst hat, kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit berufen, nämlich immer dann, wenn die Obliegenheitsverletzung allgemein dazu geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt.

Im vorliegenden Fall wurde dies bejaht, weil die unterschiedlichen Schadenschilderungen zu unterschiedlichen haftungsrechtlichen Bewertungen führen. Im wahrheitswidrig geschilderten Fall würde die Tierhalterhaftung des Versicherungsnehmers durchgreifen. Ein Mitverschulden könnte hier nicht in Betracht kommen. In der tatsächlich vorgefallenen Fallkonstellation können sich aber ernste Zweifel dahingehend ergeben, dass es sich bei der Geschädigten um eine Tieraufseherin im Sinne des § 834 Satz 1 BGB handeln könnte. Ist der Aufseher selbst verletzt, haftet hier der Tierhalter zwar generell auch. Es liegt jedoch eine Verschuldensverursachung zu Lasten des Aufsehers vor. Liegt im Ergebnis eine vorsätzliche und arglistige Obliegenheitsverletzung vor, führt dies zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Dies auch dann, wenn der wahre Schadensfall vom Versicherungsschutz erfasst worden wäre.

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