Jeder braucht ein Testament. Manchmal reicht eine Zeile

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Es zeigt sich immer wieder, dass Erblasser bis zuletzt zögern, mit einem Testament Klarheit über die Erbfolge zu schaffen. Nicht selten wird mit den Hoffnungen der Kinder oder Dritter, die etwas erben sollen, gespielt. Nur der, der schön brav ist, bekommt auch etwas.

An den Folgen einer derartigen Verzögerungstaktik sind spätestens nach dem Erbfall schon viele Familien zerbrochen.

Häufig sorgt nicht nur das Versterben ohne Testament für Verwirrung sondern sind pflegebedürftige Erblasser auch nicht mehr testierfähig, um eine Verfügung von Todes wegen zu errichten.

Ein Fall aus der Praxis verdeutlicht, was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist.

Lebt der Vater in zweiter Ehe und ist ein Sohn aus erster Ehe vorhanden, dann kommt es dazu, dass der Sohn gemeinsam mit der zweiten Ehefrau eine Erbengemeinschaft an dem in 1. Ehe erworbenen Hausgrundstück mit dieser bildet. Allerdings können sich die Dinge auch noch weiter verkomplizieren, wenn die kinderlose Stiefmutter kurz danach verstirbt und nach der gesetzlichen Erbfolge deren Geschwister erben. Dann erscheint eine Auseinandersetzung des Nachlasses fast utopisch, wenn der Sohn zu ein Halb und die Geschwister der Stiefmutter die andere Hälfte erben. In diesem Fall hätte ein handschriftliches Testament, mit dem der Vater den Sohn als Alleinerben einsetzt, völlig ausgereicht, diesem das Grundstück zu sichern. Die Ehefrau hätte auch vererblich auf ihre Geschwister nur noch ihren Zugewinnausgleich und einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 geltend machen können.

Diese Ansprüche auf Zahlung eines Geldbetrages sind für einen Alleinerben leichter zu befriedigen, als eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Bei einer Erbengemeinschaft haben die Miterben den Nachlass als Ganzes erworben und müssen, insbesondere wenn ein Grundstück vorhanden ist, einvernehmlich regeln, wie der Nachlass geteilt wird.

Sobald ein Miterbe die Auseinandersetzung blockiert, bleibt nur noch die Einleitung einer Teilungsversteigerung, um den Nachlass aufzuteilen.

Sven Peitzsch

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht

 



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