Vorsicht beim Berliner Testament – Gefangen in der Bindungsfalle

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Nicht selten passiert es, dass beim Ableben verwitweter Erblasser neben einem Einzeltestament ein älteres Berliner Testament mit einem bereits vorverstorbenen Ehegatten auftaucht.

Dann kommt es bereits im Erbscheinsverfahren zum Streit mit den gemeinsam für den letzten Erbfall als Erben eingesetzten Kindern, wenn der Letztverstorbene abweichend vom ersten Testament ein Kind aus der 2. Ehe, den aktuellen Ehegatten oder einen Lebensgefährten als Erben einsetzte. 
In der Regel erben diese nicht, da das erste gemeinschaftliche Testament maßgeblich ist.

Zwar gilt im deutschen Erbrecht die Testierfreiheit, wonach jedem gestattet ist, über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Ableben ohne Einschränkung zu bestimmen. Allerdings wird häufig übersehen, dass freiwillig mit einem Berliner Testament auf einen Teil dieser Testierfreiheit verzichtet wird.

Das Berliner Testament beinhaltet im Wesentlichen die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und die Schlusserbeneinsetzung meistens der gemeinsamen Kinder.
Änderungen des Testamentes im Inhalt des letzten Willens sind nach Errichtung nur noch erschwert oder unter Umständen gar nicht mehr möglich.
Diese Bindungswirkung für Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei einem gemeinschaftlichen Testament beruht auf der Vorschrift des § 2271 BGB. Danach können wechselbezügliche Verfügungen in dem Testament zu Lebzeiten beider Partner nur durch eine notariell beurkundete Erklärung, die dem Testamentspartner zugestellt werden muss, widerrufen werden. Zu Lebzeiten beider Partner kann keiner wichtige Änderungen am Testament vornehmen, ohne dass der andere Partner davon erfährt oder diese gemeinsam vorgenommen werden.

Nach dem Ableben eines Testamentspartners ist die Möglichkeit des notariellen Widerrufes versperrt, wenn man von den wenigen Ausnahmen absieht, in denen eine bestimmte Verfügung von der Wechselbezüglichkeit ausgenommen ist. So kann z.B ein Ehegatte einen anderen als den im gemeinsamen Testament vorgesehenen Schlusserben bestimmen, wenn angenommen werden kann, dass der gemeinsam vorgesehene Schlusserbe nicht unter die Wechselbezüglichkeit der getroffenen Verfügungen fällt.
Ausnahmsweise besteht noch die Möglichkeit, bei Hinzutreten weiterer Pflichtteilsberechtigter innerhalb eines Jahres das Testament notariell anzufechten.

Es ist deshalb ratsam, bereits bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes gemeinsam mit einem Fachanwalt für Erbrecht darüber nachzudenken, welche Verfügungen in einem Testament wechselbezüglich (und damit mit Bindungswirkung ausgestattet) sein sollen. Zur Vermeidung von Streit ist es sinnvoll, den anderen bindende Verfügungen als solche auch eindeutig zu bezeichnen. Fehlt eine konkrete Bestimmung im Testament, wird mithilfe der Testamentsauslegung unter Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ermittelt, welche einzelnen Verfügungen wechselbezüglich sind und welche nicht.
Neben Erbeinsetzungen können auch Vermächtnisse und Auflagen wechselbezüglich sein.

Sven Peitzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht


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